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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.04.2009
Aktenzeichen: IX B 8/09
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig. Sie ist nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend begründet worden.
Soweit die Klägerin eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) begehrt, wäre es erforderlich gewesen, einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und etwaigen Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen; hieran fehlt es im Streitfall.
Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts im Streitfall erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO). Hierzu wären etwa Ausführungen zu der Frage erforderlich gewesen, inwieweit eine höchstrichterliche Klärung des Streitfalles vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des BFH zu einer in besonderen Gründen des Gemeinschaftsverhältnisses liegenden, von den Eigentumsverhältnissen abweichenden Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S. von § 21 des Einkommensteuergesetzes bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften noch erforderlich sei (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Juli 2004 IX B 61/04, BFH/NV 2005, 41, m.w.N.). Die Klägerin wendet sich nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens vielmehr nur gegen die --der einschlägigen Rechtsprechung des BFH folgende-- erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts (FG) und setzt ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle des FG; mit der darin liegenden --und auch ausdrücklich so bezeichneten-- Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung kann die Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212).
Ende der Entscheidung
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