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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.11.1999
Aktenzeichen: IX B 80/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 76 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Vorentscheidung beruht nicht auf einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das Finanzgericht (FG) hat nicht gegen die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 76 FGO) verstoßen, indem es davon absah, Unterlagen über die im Jahr 1985 angefallenen Erhaltungsaufwendungen von dem zuvor zuständigen Finanzamt X anzufordern. Ob die Voraussetzungen des § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung erfüllt sind, ist nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung für jedes Jahr des Verteilungszeitraums von bis zu fünf Jahren gesondert zu beurteilen (Senatsurteile vom 27. Oktober 1992 IX R 66/91, BFHE 170, 214, BStBl II 1993, 591; vom 12. April 1994 IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1; vom 15. Oktober 1996 IX R 49/94, BFH/NV 1997, 390). Sowohl der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) als auch das FG waren mithin berechtigt, für die Streitjahre auf einem erneuten Nachweis des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hinsichtlich der geltend gemachten größeren Erhaltungsaufwendungen zu bestehen, zumal der Kläger --wie aus den als Anlage zur Nichtzulassungsbeschwerde eingereichten Unterlagen hervorgeht --die Belege seinerzeit vom Finanzamt X zurückerbeten hatte.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil die mit der Beschwerde als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Senats geklärt sind.
Ende der Entscheidung
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