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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.09.2009
Aktenzeichen: IX B 81/09
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 | |
ZPO § 416 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die gerügte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Hierfür ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich, dass sich die Beschwerdebegründung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen auseinandersetzt, also in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Dazu fehlt es gänzlich an Ausführungen.
Im Übrigen ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht gegeben. Zwar genießt das angezogene Maklerschreiben die formelle Beweiskraft des § 416 der Zivilprozessordnung (ZPO), diese Beweiskraft ergreift aber nicht auch den Inhalt der Erklärung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 67. Aufl., § 416 Rz 8); insoweit gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. BFH-Beschluss vom 22. März 2001 IV B 113/99, BFH/NV 2001, 1135). Entsprechend ist das Finanzgericht (FG) vorgegangen und hat die Aussage im Maklerschreiben als eines unter mehreren Beweisanzeichen im Rahmen einer Gesamtwürdigung beurteilt, die auf die Umstände des Einzelfalls abhebt und daher nicht im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig ist.
2.
a)
Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO durch Übergehen eines Beweisantrages oder durch Unterlassen einer Amtsermittlung (zu den Darlegungsanforderungen vgl. BFH-Beschluss vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022, unter 4. a, m.w.N.) rügen, ist dieser Verstoß nicht gegeben. Ausweislich des Sitzungsprotokolls (zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 ZPO) wurde "die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert", ohne dass ein Beweisantrag gestellt oder seitens der Kläger auf ihn hingewirkt wurde, obwohl aufgrund der Ladung erkennbar war, dass das FG eine mögliche Beweiserhebung (Zeugenvernehmung) nicht durchzuführen beabsichtigte. Gleichwohl haben die --in der mündlichen Verhandlung vor dem FG fachkundig vertretenen-- Kläger rügelos zur Sache verhandelt und damit ihr Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 2022, a.a.O., m.w.N.). Auch fehlt der Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2007 IX B 234/06, BFH/NV 2007, 1179).
b)
Im Kern rügen die Kläger lediglich eine (vermeintlich) unzureichende Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 29. Dezember 2006 IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084, unter 4.).
Ende der Entscheidung
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