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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.07.1998
Aktenzeichen: IX B 81/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist die grundsätzliche Bedeutung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgebenden Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist darzulegen. Dazu gehört ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsfortentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, 892). Es genügt nicht, wenn lediglich Rechtsfragen formuliert und deren grundsätzliche Bedeutung behauptet, jedoch nicht im einzelnen dargelegt wird, worin die über den Einzelfall hinausreichende allgemeine Bedeutung dieser Rechtsfragen bestehen soll und inwiefern deren Beantwortung in dem einen oder anderen Sinne Einfluß auf die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) hätte haben können (Beschluß des BFH vom 17. Juni 1997 VII B 47/97, BFH/NV 1997, 881).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) formuliert zwar zu Beginn seiner Beschwerdeschrift mehrere Fragen, in denen er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sieht. Anschließend legt er auch ausführlich dar, weshalb das Urteil des FG aus seiner Sicht unzutreffend entschieden sei. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird jedoch nicht schon mit der Behauptung dargetan, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft (Beschluß des BFH vom 21. Oktober 1996 VIII B 4/96, BFH/NV 1997, 359). Unbeschadet der Frage ihrer Klärbarkeit und Entscheidungserheblichkeit fehlen zu den einzelnen zu Beginn der Beschwerdeschrift aufgeführten Fragen Ausführungen, die das allgemeine Interesse an deren Klärung durch eine Revisionsentscheidung verdeutlichen. Soweit der Kläger eine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage in der Abweichung der Entscheidung des FG von der Entscheidung des BFH vom 12. November 1985 sieht, wird unabhängig davon, daß eine Divergenz insoweit nicht vorliegt (dazu unter 2.), die grundsätzliche Bedeutung nicht schlüssig geltend gemacht. Auch aus dem Hinweis, eine höchstrichterliche Feststellung sei notwendig, daß bei fehlender Empfangsvollmacht ein zusammengefaßter Bescheid beiden Ehegatten gegenüber unwirksam sei, läßt sich die grundsätzliche Bedeutung des vorliegenden Falles nicht entnehmen. Insoweit wird lediglich ein Problem der Zustellung von Steuerbescheiden an Ehegatten angesprochen, ohne auf die im vorliegenden Fall konkret streitige Rechtsfrage einzugehen.

2. Wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf die Behauptung gestützt, das Urteil des FG weiche von einer Entscheidung des BFH ab und beruhe auf dieser Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), so muß die Entscheidung des BFH, von der das FG nach der Behauptung der Beschwerdeführer abgewichen sein soll, genau bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Beschwerde muß darüber hinaus dartun, daß das FG mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des BFH aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen sei. In der Beschwerdeschrift müssen die divergierenden Rechtssätze im Urteil des FG und in der Entscheidung des BFH einander so gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (BFH in BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, 891, m.w.N., ständige Rechtsprechung). Es fehlt außerdem an den Voraussetzungen für eine Divergenz, wenn der angeblichen Divergenzentscheidung des BFH und dem angefochtenen Urteil jeweils unterschiedliche Sachverhalte zugrunde liegen, der vom FG zu entscheidende Sachverhalt mithin nicht als durch den BFH "mitentschieden" angesehen werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Januar 1993 X B 14/92, BFH/NV 1993, 667, 669, m.w.N.).

Die Beschwerde ist danach schon deshalb unzulässig, weil der Kläger im Zusammenhang mit der Angabe von Entscheidungen des BFH die divergierenden abstrakten Rechtssätze nicht gegenübergestellt hat. Soweit der Kläger eine Abweichung vom Urteil des BFH "v. 12. 11. 85, BStBl 1986 S. 33 (gemeint ist wohl S. 311)" geltend macht, dürfte die Entscheidung schon nicht genau bezeichnet sein. Die gemeinte Entscheidung VIII R 364/83 (BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311) betrifft keinen dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt, da dort ein Gewerbesteuermeßbescheid gegen ein Rechtsgebilde erlassen wurde, das nicht als Adressat eines Gewerbesteuer- oder Gewerbesteuermeßbescheides in Betracht kommt. Auf das Urteil des BFH vom 28. November 1963 II 103/60 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1964, 126) kann die Divergenz nicht gestützt werden, da es einen an den Vater minderjähriger Geschwister gerichteten Grunderwerbsteuerbescheid und damit die materiell falsche Bezeichnung des Steuerschuldners betrifft. Der Hinweis auf ein Urteil des FG Berlin begründet keine Divergenzrevision, da es sich nicht um eine Entscheidung des BFH handelt. Soweit der Kläger im übrigen die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts rügt, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision.

3. Der Beschwerde lassen sich auch keine zulässigen Verfahrensrügen entnehmen. Die schlüssige Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise setzt u.a. die subtantiierte Darlegung durch den Beschwerdeführer voraus, daß und inwieweit das angefochtene Urteil des FG --ausgehend von dessen sachlich-rechtlicher Auffassung-- auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen könne (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Anm. 40, m.w.N.; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 226). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Soweit der Kläger rügt, das FG habe den wirklichen Willen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) bei Erlaß des Verwaltungsaktes erforschen und feststellen müssen, übersieht er, daß nach der Rechtsauffassung des FG der Wille der erlassenden Behörde nicht maßgebend ist. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, daß die Entscheidung des FG auf dem Verzicht, seine Ehefrau als Zeugin zu hören, beruhen kann. Das FG stellt in seiner Entscheidung alleine darauf ab, ob die an den (vormaligen) Familienwohnsitz adressierte und dort für den Kläger abgelieferte Post seiner Verfügungsbefugnis gänzlich entzogen war und unterstellt ausdrücklich den Vortrag des Klägers im Zusammenhang mit seinem Auszug aus der Familienwohnung.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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