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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.08.2001
Aktenzeichen: IX B 82/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 110 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil in ihrer Begründung entgegen der Vorschrift des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt ist.
a) Die Beschwerdebegründung beanstandet die Vorentscheidung als unrichtig, weil das vom Finanzgericht (FG) herangezogene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. November 1998 IV R 66/97 (BFH/NV 1999, 788) den Streitfall nicht treffe und nicht berücksichtigt werden dürfe. Das FG habe im Vorprozess 1993 nicht entschieden, dass 1983 eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bestanden habe, so dass insoweit keine Bindung nach § 110 FGO bestehe. Die Feststellungen des FG seien unzutreffend.
Der Sache nach beanstandet die Beschwerde damit die Vorentscheidung als rechtsfehlerhaft. Das allein reicht aber nicht aus, um die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO darzulegen. Denn daraus ist nicht ersichtlich, weshalb die im Einzelfall getroffene (möglicherweise unrichtige) Entscheidung des FG für die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung von Bedeutung sein kann.
b) Auch der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde wirft die Rechtsfrage auf, ob der Fehler eines FG, das eine einheitliche und gesonderte Feststellung zu Unrecht rechtskräftig abgelehnt hat, im Nachhinein in der Einkommensteuerveranlagung korrigiert werden kann. Abgesehen davon, dass § 110 FGO die Korrektur des Ergebnisses rechtskräftiger Urteile grundsätzlich ausschließt, ist nicht dargelegt, inwieweit die Klärung dieser Frage über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen könnte.
Ende der Entscheidung
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