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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.08.2000
Aktenzeichen: IX B 83/00
Rechtsgebiete: ZSEG, FGO


Vorschriften:

ZSEG § 16 Abs. 2 Satz 4
FGO § 135 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) setzte gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) durch Beschluss vom 14. April 2000 5 K 5057/99 (NV) die dem Beschwerdeführer zu gewährende Sachverständigenentschädigung niedriger als von diesem beantragt fest. Die Entscheidung enthält den Hinweis, dass dieser Beschluss unanfechtbar sei (§ 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG). Der vom Beschwerdeführer eingelegten Beschwerde half das FG im Streitpunkt nicht ab und legte sie dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vor.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gegen die Festsetzung der einem Zeugen oder Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung durch das FG ist die Beschwerde unzulässig, weil nach § 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG richterliche Festsetzungen nicht mit der Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes angefochten werden können (z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. April 1971 VII B 65/69, BFHE 102, 214, BStBl II 1971, 586, und vom 22. August 1989 VII B 131/89, nicht veröffentlicht, neutralisierte Abschrift ist beigefügt; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 16 ZSEG Rz. 27).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung. Die Gebührenfreiheit des Verfahrens über die Beschwerde gegen richterliche Festsetzungen von Entschädigungen (§ 16 Abs. 5 ZSEG) ist auf unzulässige Beschwerden an den BFH nicht anwendbar (so stillschweigend bereits BFH-Beschluss vom 22. August 1989 VII B 131/89; ferner ständige Rechtsprechung zu § 25 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Februar 1996 VII B 275/95, BFH/NV 1996, 701, m.w.N.).



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