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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.10.2003
Aktenzeichen: IX B 83/03
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 11 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nur behauptet. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, inwiefern die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage "zu welchem Zeitpunkt die Abtretung eines USt-Erstattungsanspruchs an ein Kreditinstitut, zu Gunsten eines bankinternen Kontos dieses Kreditinstituts, über welches der Zedent keine Verfügungsmacht besitzt, zu einem Abfluss i.S. von § 11 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes beim Zedenten führt" in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 1999 X B 33/98, BFH/NV 1999, 1220; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32 f.).

Bei der als Verfahrensmangel geltend gemachten unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO) fehlen substantiierte Darlegungen, inwieweit sich dem Finanzgericht (FG) --ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Auffassung-- eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 50 i.V.m. § 120 Rz. 70). Nach dem sachlichen Gehalt ihres Vorbringens machen die Kläger nur geltend, das FG habe das von ihnen genannte BFH-Urteil im Streitfall unzutreffend angewandt; mit dieser der Revision vorbehaltenen Rüge können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 20. April 1999 IX B 149/98, BFH/NV 1999, 1358).



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