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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.10.2005
Aktenzeichen: IX B 83/05
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 62a
StBerG § 3 Nr. 1
StBerG § 3 Nr. 2
StBerG § 3 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Nach dieser Vorschrift muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) hervorgeht-- vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch eine Person oder Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 1, 2 oder 3 des Steuerberatungsgesetzes vertreten lassen. Das gilt auch für das Einlegen der Beschwerde (§ 62a Abs. 1 Satz 2 FGO). Der Vertretungszwang bedeutet, dass der jeweilige Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für das Einlegen der Beschwerde übernehmen und die Begründung von ihm stammen muss (z.B. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 XI B 145/02, BFH/NV 2004, 348, m.w.N.). Die bloße Bezugnahme auf von seinen Mandanten selbst verfasste Schriftsätze reicht nicht aus (z.B. BFH-Beschluss vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817). So verhält es sich aber im Streitfall. Der Bevollmächtigte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat in seinem als Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingereichten Schriftsatz als Verfahrensfehler des FG geltend gemacht, wesentliche dem Beklagten und Beschwerdegegner nachgewiesene Werbungskosten seien unberücksichtigt geblieben; zur Begründung hat er auf seinem Schriftsatz als Anlage beigefügte Schriftsätze der Kläger verwiesen.

Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass sich --selbst wenn man diese Schriftsätze der Kläger als § 62a FGO genügende Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ansähe-- aus ihnen nicht die Darlegung eines Verfahrensfehlers ergibt.

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