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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.12.2000
Aktenzeichen: IX B 84/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.

a) Bei bereits vorhandener Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur aufgeworfenen Rechtsfrage ist darzutun, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 1999 III B 66/99, BFH/NV 2000, 851; vom 18. April 2000 XI B 30/99, BFH/NV 2000, 1231).

Die Beschwerdebegründung genügt diesen Anforderungen nicht.

Die pauschale Bezugnahme des Klägers auf seine schriftsätzlichen Erwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren reichen nicht aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1998 XI B 60/97, BFH/NV 1998, 1491; vom 26. April 1988 III B 1/88, BFH/NV 1990, 105). So hat der BFH zum einen in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass im Billigkeitsverfahren (wie z.B. im Rahmen des § 227 der Abgabenordnung --AO 1977--) die Rechtmäßigkeit bestandskräftig festgesetzter Steuern (und Nebenleistungen) grundsätzlich nur dann sachlich überprüft werden kann, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. November 1999 X B 20/99, BFH/NV 2000, 722; vom 20. März 1998 V B 141/97, BFH/NV 1998, 1191). Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung des BFH, dass zwar bei fehlerhafter oder gar fehlender Auswertung eines Grundlagenbescheids die zuständige Finanzbehörde weiterhin, jedenfalls bis zum Eintritt der Festsetzungs- oder Feststellungs-Verjährung, verpflichtet bleibt, die entsprechenden Anpassungen beim Folgebescheid vorzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 14. April 1988 IV R 219/85, BFHE 153, 285, BStBl II 1988, 711; vom 4. September 1996 XI R 50/96, BFHE 181, 388, BStBl II 1997, 261), dass aber die gleichwohl --etwa wegen innerorganisatorischer Mängel oder aus anderen Gründen-- unterbliebene Auswertung, also fehlerhaftes Verwaltungshandeln, auch unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht ohne Rücksicht auf den Eintritt der Verjährung korrigiert werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 24. Juni 1988 III R 177/85, BFH/NV 1989, 351; vom 4. November 1992 X R 13/91, BFH/NV 1993, 454; vom 19. August 1999 III R 57/98, BFH/NV 2000, 543).

b) Mit seinen Ausführungen setzt der Kläger lediglich seine eigene Auffassung an die Stelle der --vermeintlich-- unzutreffenden Auslegung rechtlicher Vorschriften durch das Finanzgericht (FG), rügt also letztlich nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung, womit jedoch die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. August 1999 VI B 94/99, BFH/NV 2000, 72; vom 9. November 1999 VIII B 85/99, BFH/NV 2000, 472).

2. Der Kläger hat den als Verfahrensfehler geltend gemachten Mangel nicht hinreichend bezeichnet.

Der Hinweis des Klägers auf den unzutreffenden Tatbestand und die fehlerhafte Protokollierung (jeweils betreffend seine nicht rechtskundige Vertretung) genügt den Anforderungen an eine Verfahrensrüge nicht. Unrichtigkeiten im Tatbestand des FG-Urteils (zur Beweiskraft des Tatbestands für das mündliche Vorbringen siehe § 155 FGO i.V.m. § 314 der Zivilprozeßordnung) sind nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH, sondern grundsätzlich mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung beim FG geltend zu machen (BFH-Beschluss vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125); eine Protokollberichtigung kann grundsätzlich nur durch den Instanzrichter oder den Protokollführer vorgenommen werden (BFH-Beschluss vom 17. August 1999 IV B 22/99, BFH/NV 2000, 211, m.w.N.).

3. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

Ende der Entscheidung

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