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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.12.2001
Aktenzeichen: IX B 85/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vom 28. März 2001 (BGBl I, 442, BStBl I, 262).

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt. Sie haben zwar ohne konkreten Bezug zur Entscheidung des Finanzgerichts (FG) 12 Rechtsfragen angeführt. Sie sind aber nicht auf die Klärbarkeit dieser Fragen im Revisionsverfahren eingegangen. Sie haben auch nicht ausgeführt, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfragen umstritten sind (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, Der Betrieb --DB-- 2001, 2429, und vom 25. Mai 1999 V B 162/98, BFH/NV 1999, 1497).

2. Auch soweit die Kläger den Revisionsgrund der Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) geltend machen, genügen ihre Ausführungen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Die Kläger haben zwar verschiedene Entscheidungen des BFH und einiger Finanzgerichte z.T. in längeren Auszügen kommentarlos wiedergegeben. Sie haben aber die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Dazu reicht es nicht aus, lediglich auszuführen, die Vorentscheidung habe die zitierte Entscheidung "nicht bzw. nicht ausreichend" berücksichtigt. Notwendig wäre es gewesen, aus der Vorentscheidung entscheidungserhebliche Rechtssätze herauszustellen, die mit abstrakten Rechtssätzen nicht übereinstimmen, welche die von den Klägern genannten Divergenzentscheidungen tragen (vgl. zu diesen Anforderungen die ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom 29. November 2000 I B 8/00, BFH/NV 2001, 624; Lange, Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, in: DB 2001, 2312 ff., m.w.N.).

3. Soweit sich die Kläger auf Verfahrensmängel berufen, entspricht ihre Rüge nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Dazu müssen die Kläger Tatsachen angeben, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss vom 21. Juni 1996 VIII B 87/95, BFH/NV 1996, 897).

Zwar rügen die Kläger u.a. Verletzung der Sachaufklärungspflicht. Ihrer Begründung ist aber nicht zu entnehmen, dass sie einen Beweisantrag gestellt hätten, den das FG übergangen hat, oder dass sich dem FG von Amts wegen weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Die Kläger begründen auch nicht, warum das FG Präklusionsvorschriften fehlerhaft angewendet oder warum es in falscher Besetzung entschieden hat.

Im Ergebnis wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung durch die Vorentscheidung, die aber --wäre sie fehlerhaft-- nicht zu einem Verfahrensmangel führte, sondern die Entscheidung materiell-rechtlich unrichtig machte (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Mai 2000 XI B 122/98, BFH/NV 2001, 43).



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