Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.01.2007
Aktenzeichen: IX B 86/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die mit Schriftsatz vom 30. Juni 2006 vorgelegte Beschwerdebegründung die Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) um einen Tag versäumt hat und die Voraussetzungen für die mit Schriftsatz vom 21. Juli 2006 beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach Maßgabe des § 56 FGO ersichtlich nicht gegeben sind. Denn die Klägerin und Beschwerdeführerin, die sich insoweit das Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen muss, hat die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trotz entsprechender Ankündigung im Schriftsatz vom 21. Juli 2006 nicht i.S. des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO glaubhaft gemacht. Dafür fehlt es nämlich an dem schlüssigen Vortrag der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen --wie hier hinsichtlich der nicht näher bezeichneten Krankheitsgründe-- (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. April 2005 I B 248/04, BFH/NV 2005, 1591; vom 16. März 2005 X R 8/04, BFH/NV 2005, 1341).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.