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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.10.2008
Aktenzeichen: IX B 86/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes.
Zwar ist die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO auch dann zuzulassen, wenn ein Rechtsfehler des Finanzgerichts (FG) zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung geführt hat. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entscheidung des FG in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte (ständige Rechtsprechung, s. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 2007 VII B 357/06, BFH/NV 2008, 113; vom 31. Mai 2005 III B 143/04, BFH/NV 2005, 1632; vom 28. Juli 2003 V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzung kann etwa dann vorliegen, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1597) oder wenn das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2006 III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116). Unterhalb dieser Schwelle liegende erhebliche Rechtsfehler reichen dagegen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Juli 2005 IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht substantiiert dargelegt, dass ein qualifizierter, zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führender Rechtsanwendungsfehler vorliege. Dabei kann offenbleiben, ob --wie der Kläger meint-- das FG sich bei der Abfassung des erstinstanzlichen Urteils überhaupt in einem "Irrtum über den zu entscheidenden und bekannten Sachverhalt" befunden hat; jedenfalls ist die Behauptung des Klägers, das FG habe im Streitfall "objektiv willkürlich" entschieden, schon deshalb unschlüssig, weil er selbst ausführt, dass ihm bereits im Rahmen der Erörterungen mit dem Gericht bedeutet worden sei, dass seine Klage nur hinsichtlich des Streitjahres 2002 und 2001, nicht aber hinsichtlich des vorliegend maßgeblichen Streitjahres 2003 erfolgreich sein würde.
Ende der Entscheidung
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