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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.10.2001
Aktenzeichen: IX B 87/01
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist entgegen der Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) nicht gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) deshalb unzulässig, weil sie von einem Rechtsanwalt für eine Steuerberatungsgesellschaft als Bevollmächtigte eingelegt worden ist. Zwar ist das angefochtene Urteil vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden, so dass sich die Zulässigkeit eines dagegen eingelegten Rechtsbehelfs gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- (BGBl I 2000, 1757) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften richtet. Gleichwohl ist Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG im Streitfall nicht anwendbar, weil die Steuerberatungsgesellschaft die Nichtzulassungsbeschwerde erst im Jahr 2001 eingelegt hat. Die Vorschrift des Art. 4 2.FGOÄndG betrifft nur die Zulässigkeitsanforderungen an den Rechtsbehelf selbst (wie etwa Statthaftigkeit, Schriftform, Wahrung der Einlegungsfrist, Darlegung von Zulassungsgründen nach § 115 Abs. 2, 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- a.F.). Die Wirksamkeit der Prozesshandlung, mit der ein Bevollmächtigter den Rechtsbehelf einlegt, richtet sich hingegen nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Prozesshandlung gelten. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein vor dem 1. Januar 2001 verkündetes Urteil erst im Jahr 2001 eingelegt, so gilt für den Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof die Regelung des § 62a FGO, so dass auch eine Steuerberatungsgesellschaft die Beschwerde als Bevollmächtigte wirksam einlegen kann (§ 62a Abs. 2 FGO).
Die Beschwerde ist auch begründet, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insoweit sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von einer Begründung ab.
Ende der Entscheidung
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