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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.09.2002
Aktenzeichen: IX B 87/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die behaupteten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Streitfall nicht hinreichend dargelegt.

1. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO sind nicht dargelegt.

Danach ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Der in § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO vorgesehene Zulassungsgrund umfasst die bisherige Divergenz (BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert es, unvereinbare Rechtssätze der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung des BFH, von der das Finanzgericht (FG) abgewichen sein soll, so zu bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird.

Daran fehlt es hier schon deshalb, weil das FG den von der Klägerin beanstandeten Rechtssatz, dass eine Wohnung das "zusätzliche Merkmal der Abschließbarkeit" voraussetze, nicht aufgestellt hat (siehe unten 2. a).

2. Auch die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Abgeschlossenheit der Wohnung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) deren Abschließbarkeit voraussetzt, ist im Streitfall, worauf auch das Finanzamt zutreffend hingewiesen hat, nicht zu entscheiden. Die fehlende Abgeschlossenheit der Wohnung beruht aus der Sicht des FG --in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung-- auf dem Fehlen einer Tür und nicht eines Schlosses, wie die Klägerin meint. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die --im Rahmen der rechtlichen Würdigung-- gewählte Formulierung des FG, dass "... die Räume" (nicht) "zum Treppenhaus hin abgeschlossen werden können", bei isolierter Betrachtung möglicherweise den Schluss zulässt, damit habe das FG die (Nicht-)Abschließbarkeit der Wohnung gemeint. Wie sich aus dem Sinnzusammenhang ergibt, sieht das FG aber nicht die fehlende Abschließbarkeit der Wohnung als Grund für die fehlende Abgeschlossenheit, sondern die fehlende "Wohnungstür, mit der die Räume (...) abgeschlossen werden", und den fehlenden eigenen Zugang als entscheidend an.

b) Die Frage der unterschiedlichen Wohnungsbegriffe von Wohnungseigentumsgesetz und Eigenheimzulagengesetz ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin Miteigentümerin des Hauses ist.

Ende der Entscheidung

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