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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.12.2006
Aktenzeichen: IX B 88/06
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 60 Abs. 3 | |
AO 1977 § 183 | |
FGO § 48 | |
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 | |
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2 | |
FGO § 48 Abs. 2 | |
FGO § 60 Abs. 6 Satz 2 | |
FGO § 128 Abs. 1 |
Gründe:
I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer Grundstücksgemeinschaft für das Streitjahr (1997) gesondert und einheitlich fest und gab den Bescheid --da kein Empfangsbevollmächtigter i.S. von § 183 der Abgabenordnung (AO 1977) vorhanden war-- jedem der Feststellungsbeteiligten bekannt.
Gegen den Bescheid erhob (u.a.) der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nach erfolglosem Einspruch Klage, über die noch nicht entschieden ist. Das Finanzgericht (FG) lud durch Beschluss vom 16. März 2006 15 K 855/03 die Feststellungsbeteiligten, die nicht Klage erhoben hatten, gemäß § 60 Abs. 3 AO 1977 zum Verfahren bei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er geltend macht, durch die Beiladung werde der Rechtsstreit ohne Notwendigkeit ausgeweitet.
II. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthaft und auch zulässig. Der Kläger ist durch den angefochtenen Beiladungsbeschluss beschwert, weil ein notwendig Beigeladener gemäß § 60 Abs. 6 Satz 2 FGO abweichende Sachanträge stellen kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Februar 1985 IX B 55/84, BFH/NV 1985, 40).
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das FG hat die Beigeladenen zu Recht am Verfahren beteiligt. Sind an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, sind sie gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen. Dies gilt im Falle der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften (u.a. aus Vermietung und Verpachtung) grundsätzlich für alle nach § 48 FGO Klagebefugten, die den Feststellungsbescheid nicht selbst angefochten haben (z.B. BFH-Beschluss vom 2. Juli 1998 IX B 79/98, BFH/NV 1999, 64, m.w.N.).
Die (durch den angefochtenen Beschluss zum Verfahren) Beigeladenen wären gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO klagebefugt gewesen. Für die Grundstücksgemeinschaft, an der sie im Streitjahr (persönlich oder als Rechtsnachfolger) beteiligt waren, ist kein Klagebevollmächtigter i.S. von § 48 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FGO vorhanden. Da sie selbst keine Klage erhoben haben, waren sie gemäß § 60 Abs. 3 FGO am Verfahren zu beteiligen.
Ende der Entscheidung
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