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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.07.2007
Aktenzeichen: IX B 88/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 86 Abs. 1
FGO § 86 Abs. 3
FGO § 86 Abs. 3 Satz 1
EStG § 7h
EStG § 7h Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragten beim Finanzgericht (FG), dieses solle "in dem finanzverwaltungsrechtlichen selbständigen Feststellungsantragsverfahren gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO" feststellen, "ob die Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG durch die Stadt X rechtmäßig ist". Das FG lehnte den Antrag ab. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer vom FG zugelassenen Beschwerde.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat den an ihn gerichteten Antrag zu Recht abgelehnt. Die Vorschrift des § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bietet für das Begehren der Antragsteller offenkundig keine Handhabe.

1. Nach § 86 Abs. 1 FGO sind Behörden grundsätzlich zur Vorlage von Urkunden und Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung von Auskünften verweigert werden, wenn die Vorgänge aus bestimmten Gründen geheim gehalten werden müssen. Nach Abs. 3 der Vorschrift stellt der Bundesfinanzhof (BFH) auf Antrag eines Beteiligten in den Fällen der Absätze 1 und 2 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Auf Aufforderung des BFH hat die oberste Aufsichtsbehörde die verweigerten Dokumente oder Akten vorzulegen oder zu übermitteln oder ihm die verweigerten Auskünfte zu erteilen.

2. Die Regelung des § 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das FG im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden und bereits vorhandenen Urkunden und Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder Erteilung von Auskünften angeordnet und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen (BFH-Beschluss vom 24. Januar 2007 II B 77/06, BFH/NV 2007, 950, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall offensichtlich nicht vor. Vielmehr geht es den Antragstellern darum, die Ablehnung der Erteilung einer Bescheinigung nach § 7h des Einkommensteuergesetzes --also nicht die Verweigerung der Vorlage einer solchen Bescheinigung-- auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Für ein solches selbständiges Verfahren bietet § 86 Abs. 3 FGO ersichtlich keine Rechtsgrundlage (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 950, m.w.N.).

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