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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.12.2000
Aktenzeichen: IX B 89/00
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegeben, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist.

Zwar haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu dem von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entwickelten sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot ausführlich Stellung genommen und dabei auf die --nach ihrer Ansicht-- insoweit systemwidrige und inkonsequente Rechtsprechung, die massive Kritik im Schrifttum und die aus Art. 6 des Grundgesetzes (GG) abgeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken hingewiesen. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist indes grundsätzlich geklärt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. Juli 1999 X B 21, 22/99, BFH/NV 2000, 35). Nach ständiger BFH-Rechtsprechung (ausgehend von den Beschlüssen des Großen Senats vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und GrS 3/70, BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21; vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) sind Aufwendungen, die sowohl beruflich bzw. betrieblich als auch durch die Lebensführung (also privat) veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen), nicht aufteilungs- und abzugsfähig, es sei denn, das Hineinspielen der Lebensführung ist unbedeutend und fällt nicht ins Gewicht oder objektive Umstände ermöglichen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. November 1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961; vom 25. November 1993 IV R 37/93, BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350; vom 14. Februar 1992 VI R 7/89, BFH/NV 1992, 725). Gewichtige neue, von der Rechtsprechung noch nicht erwogene Gesichtspunkte haben die Kläger dazu nicht vorgetragen.

Darüber hinaus hätte Anlass bestanden, sich im Hinblick auf die von der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmen vom Aufteilungs- und Abzugsverbot (siehe vorstehend) zum Umfang der einkünftebezogenen Veranlassung --eine bloß pauschale Schätzung reicht nicht-- sowie zur einwandfreien und leichten Abgrenzbarkeit von Kosten der Lebensführung zu äußern. Denn nach den tatsächlichen und den Senat --mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen-- bindenden Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) des Finanzgerichts (FG), die die Würdigung von Tatsachen und Beweisen einschließt, haben die Kläger "trotz ausführlichen Hinweises" nicht (hinreichend) nachgewiesen, dass die strittigen Aufwendungen "durch die Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte veranlasst gewesen" sind. Dementsprechend hat das FG die Aufwendungen als "in erheblichem Umfang auch (durch) das familiäre Beisammensein" veranlasst gewürdigt und den Werbungskostenabzug versagt.

2. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.



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