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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.12.2004
Aktenzeichen: IX B 89/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Die aufgeworfenen Fragen, ob ein Spekulationsgewinn auch ohne Spekulationsgeschäft und auch ohne tatsächlichen Gewinn möglich sei, sind --weil eindeutig zu verneinen-- nicht klärungsbedürftig. Sie sind auch, weil ihre Beantwortung für den Streitfall unerheblich ist, nicht klärungsfähig; vielmehr kommt es entscheidend auf die Vorgänge anlässlich der Zwangsversteigerung an, deren Würdigung dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz obliegt. Mit der Rüge fehlerhafter Tatsachen- und Beweiswürdigung, also Einwänden gegen die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils, kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
In solchen Fällen bedarf es auch keiner Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
2. Soweit sich der Kläger gegen die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als (einem verzichtbaren) Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) wendet, kann er nicht mehr gehört werden. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem FG rechtskundig vertretene Kläger hatte "Gelegenheit, sich zur Beweisaufnahme zu äußern" (s. Sitzungsprotokoll); er hätte daher die anwesenden Zeugen --auch ergänzend-- befragen können und vor allem seinen Beweisantrag hinsichtlich der bekanntermaßen nicht geladenen Zeugin wiederholen können. Beides ist nicht geschehen. Vielmehr hat er rügelos zur Sache verhandelt und durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge sein Rügerecht verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037; vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326).
Ende der Entscheidung
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