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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.06.2009
Aktenzeichen: IX B 89/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 108 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Mit Urteil vom 17. März 2009 wies das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Einkommensteuer 2003 ab. Mit Schriftsätzen vom 3. und 5. April 2009 beantragte der Kläger, den Tatbestand des Urteils zu berichtigen. Das FG lehnte den Antrag teilweise ab; dabei setzte es sich im Einzelnen mit den von dem Kläger geforderten Umformulierungen auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass eine Berichtigung des Tatbestands nur insoweit veranlasst sei, als dort die aufgrund einer gerichtlichen Verurteilung von dem Kläger zu tragende Geldbuße infolge eines Schreibfehlers unzutreffend angegeben war.

Mit der Beschwerde macht der Kläger insbesondere geltend, der angefochtene Beschluss leide an schwerwiegenden Verfahrensmängeln und verletze ihn in seinen Grundrechten.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist --abweichend von § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- die Beschwerde nur dann statthaft, wenn der Antrag als unzulässig verworfen wurde oder der Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. September 2001 XI B 42/01, BFH/NV 2002, 207, m.w.N.). Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben; insbesondere leidet die Entscheidung weder an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel noch hat der Kläger schlüssig eine Verletzung seiner Grundrechte dargetan.

Darüber hinaus ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Tatbestandsberichtigung entfallen, da das finanzgerichtliche Urteil durch Zurückweisung der beim erkennenden Senat anhängigen Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet rechtskräftig geworden ist (vgl. den Beschluss vom heutigen Tag in der Sache IX B 74/09).

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