Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.05.2001
Aktenzeichen: IX B 9/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig; denn die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht hinreichend bezeichnet. Dazu muss ein tragender abstrakter Rechtssatz des Urteils des Finanzgerichts (FG) und die divergierende(n) Entscheidung(en) des BFH so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473; vom 15. September 1999 VIII B 47/99, BFH/NV 2000, 329; vom 31. Juli 2000 III B 18/00, BFH/NV 2001, 59). Daran fehlt es vorliegend.

In der Beschwerdebegründung ist bereits kein abstrakter Rechtssatz der FG-Entscheidung herausgestellt. Auch wird eine Abweichung zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34) und des BFH (Urteile vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196, und vom 13. Juli 1999 VIII R 29/97, BFHE 191, 250, BStBl II 2000, 386) lediglich behauptet, wobei es zumindest hinsichtlich der BFH-Urteile an der Herausarbeitung abstrakter Rechtssätze fehlt. Die mit Schriftsatz der Kläger vom 23. April 2001 nachgereichte Begründung --soweit nicht nur erläuternd-- ist unbeachtlich, denn sie ist nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet eingegangen.

Darüber hinaus wenden sich die Kläger gegen die ihrer Ansicht nach in der Außerachtlassung der tatsächlichen Mietvertragsdurchführung liegende unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung und mithin gegen die dadurch bedingte fehlerhafte Rechtsanwendung des FG. Damit wird indes die behauptete Divergenz nicht bezeichnet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 1998 II B 46/98, BFH/NV 1999, 622; vom 29. September 1999 II B 8/99, BFH/NV 2000, 340; in BFH/NV 2001, 59).



Ende der Entscheidung

Zurück