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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.09.2004
Aktenzeichen: IX B 90/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und deshalb nach § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die Vorentscheidung weicht in seiner Beurteilung der Bezugsfertigkeit einer Eigentumswohnung entgegen der Auffassung der Kläger nicht vom BFH-Urteil vom 28. Juni 1989 II R 127/86 (BFH/NV 1990, 81) und auch nicht vom Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 30. September 1981 I 251/79 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1982, 116) ab. Denn anders als dort waren nach den Feststellungen des FG, die den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO binden, im Streitfall nur noch geringe Restarbeiten am Fußboden zu erledigen. Es musste lediglich der oberste Fußbodenbelag angebracht werden, während in den Fällen, über die der BFH (in BFH/NV 1990, 81) und das FG Baden-Württemberg (in EFG 1982, 116) zu entscheiden hatten, noch erhebliche Restarbeiten vor Verlegung des obersten Fußbodenbelags ausstanden. Wegen dieser Unterschiede im Sachverhalt kommt --worauf bereits das FG in seiner Entscheidung zutreffend hingewiesen hat-- eine Abweichung von den zitierten Entscheidungen nicht in Betracht.

Hat das FG danach die Wahl und Verlegung des Fußbodens zutreffend als bloße Einrichtungsarbeiten bewertet, ist die von den Klägern herausgehobene Frage, mit der sie entgegen den Feststellungen der Vorinstanz von einer nicht zumutbaren Nutzung oder von fehlender Bezugsfertigkeit ausgehen, nicht klärbar und vermag die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab.

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