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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.11.2001
Aktenzeichen: IX B 92/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 9 Abs. 1 | |
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
2. Wegen dieser Frage ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Gründe:
I.
Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, gaben ein notariell beglaubigtes Angebot zum Abschluss eines Bauträgervertrages über eine zu errichtende Eigentumswohnung ab, die sie vermieten wollten. Im Zeitpunkt des Kaufangebots war nur das Kellergeschoss fertiggestellt. Zur Finanzierung ihres Bauvorhabens nahmen die Kläger einen Kredit auf. Als sie keinen Baufortschritt feststellen konnten und der Bauträger die endgültige Baugenehmigung nicht erhielt, unter anderem weil er den dafür erforderlichen Gebührenvorschuss nicht gezahlt hatte, nahmen sie ihr Kaufangebot zurück. Danach hatten die Kläger an die Bank noch Bereitstellungszinsen sowie einen Ablösungsbetrag (Nichtbezugsentschä-digung) zu zahlen. Der Bauträger gab eine Offenbarungsversiche-rung ab. Der Versuch der Kläger, den entstandenen Schaden vom Bauträger ersetzen zu lassen, blieb wegen dessen Mittellosig-keit trotz eines erwirkten Versäumnisurteils erfolglos und führte zusätzlich zu Kosten der Rechtsverfolgung.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, bei der Ermittlung der Einkünfte der Kläger aus Vermie-tung und Verpachtung die letzte Rate der Bereitstellungszinsen, die Nichtbezugsentschädigung und die Rechtsverfolgungskosten als vergebliche vorab entstandene Werbungskosten abzuziehen.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage hinsichtlich der Bereitstellungszinsen und der Nichtbezugsentschädigung statt. Führten vorab entstandene Werbungskosten nicht zu dem beabsichtigten Erfolg, bleibe hiervon ihre Abziehbarkeit unberührt. Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) den Abzug von Aufwendungen versagt, die nach Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht geleistet worden sind und der Beendigung der Einkünfteerzielung dienen oder sie verhindern sollen (BFH-Urteil vom 1. August 1989 IX R 17/86, BFH/NV 1990, 94). Der bestehende wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem die Bereitstellungszinsen und die Abstandszahlung begründenden Darlehensvertrag und den erstrebten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei aber nicht dadurch verloren gegangen, dass die Zahlungspflicht sich realisiert habe, weil die Kläger gezwungenermaßen ihre Vermietungsabsicht aufgegeben hätten. Die Veranlassung der Aufwendungen durch die Vermietungsabsicht verliere nicht dadurch an Gewicht, dass sich die Kläger entschlossen hätten, den Darlehensvertrag aufzulösen, anstatt weiterhin ohne Aussicht auf Verwirklichung des Bauvorhabens Bereitstellungszinsen zu zahlen. Die Entscheidung im Streitfall sei als Weiterführung des BFH-Urteils vom 4. März 1997 IX R 29/93 (BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610) zu betrachten.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht das FA geltend, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG sei insbesondere von den BFH-Urteilen vom 23. Januar 1990 IX R 8/85 (BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464) und in BFH/NV 1990, 94 abgewichen.
Auf das BFH-Urteil in BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610 lasse sich die Auffassung des FG nicht stützen. In jenem Fall hätten die Steuerpflichtigen ihre Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften bis zur Auseinandersetzung der Bauherrengemeinschaft fortgeführt. Im Streitfall hätten die Kläger hingegen ihre Tätigkeit zur Einkünfteerzielung mit der Rücknahme des Kaufangebots beendet.
Das FA beantragt sinngemäß, die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen.
Die Kläger haben sich nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Eine Entscheidung des BFH ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung des BFH.
1. Die Rechtsprechung, nach der Schuldzinsen, die auf die Zeit nach der Veräußerung eines Grundstücks entfallen, nicht mehr als Werbungskosten abziehbar sind (zuletzt BFH-Urteil vom 12. Oktober 1995 IX R 115/90, BFH/NV 1996, 208), ist im Streit-fall nicht einschlägig. Die Kläger haben kein Eigentum an der zu errichtenden Eigentumswohnung erworben und diese nicht ver-äußert, sondern Verpflichtungen erfüllt, die sie zum Zweck der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einge-gangen waren. Es sind mithin nicht nachträgliche Werbungskosten oder Kosten, die der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen sind, im Streit, sondern das FG hat zutreffend vorab entstandene ver-gebliche Werbungskosten als abziehbar beurteilt.
2. Die Vorentscheidung widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des BFH, nach der eine für die vorzeitige Darlehensrückzahlung angefallene Vorfälligkeitsentschädigung, die geleistet wird, um ein Grundstück vertragsgemäß lastenfrei übereignen zu können, nicht als Werbungskosten abziehbar ist (BFH-Urteil in BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464). Derartige Vorfälligkeitsentschädigungen stehen nicht mit der Erzielung von Einkünften, sondern mit der nicht steuerbaren privaten Vermögenssphäre in Zusammenhang, weil sie durch die Veräußerung veranlasst sind. Im Streitfall fehlt es hingegen an einer Veräußerung.
3. Allerdings hat der erkennende Senat Verzugszinsen, die nach dem Rücktritt vom Immobilienkauf angefallen waren, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug zugelassen, weil die entscheidende Ursache für die Entstehung der Zahlungsverpflichtung in der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht bestehe; der Zusammenhang mit der früher geplanten Einkünfteerzielung werde durch den --wenn auch unfreiwilligen-- Entschluss zur Aufgabe dieser Absicht überlagert (BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 94).
Von dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat indessen bereits mit seinem Urteil in BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610 gelöst. Er hat darin den Grundsatz, dass schon die Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht für sich allein stets jeden weiteren Abzug von Werbungskosten ausschließt, aufgegeben und entschieden, dass auch nach Aufgabe dieser Absicht vorab entstandene vergebliche Werbungskosten weiter abziehbar sein können, wenn der Steuerpflichtige die zur Erzielung von Einkünften begonnene Tätigkeit (in jenem Fall: Beteiligung an einer Bauherrengemeinschaft) "fortführt". Die zur Erzielung von Einkünften begonnene Tätigkeit führten die Steuerpflichtigen in jenem Fall nach der Vertragskündigung dadurch fort, dass sie die zur Einkunftserzielung eingegangenen Verpflichtungen erfüllten, entsprechende Zahlungen leisteten und die ihnen zustehenden Rechte wahrnahmen. Die entstandenen Aufwendungen waren weiterhin durch die ursprünglich zur Erzielung von Einkünften begonnene Tätigkeit veranlasst (Urteil in BFHE 183, 75, 77, BStBl II 1997, 610, letzter Absatz).
Diese Maßstäbe hat das FG zu Recht auf den Streitfall angewandt. Auch hier haben die Kläger, nachdem sie das Scheitern des Bauprojekts erkannt hatten, sich --ähnlich wie die Steuerpflichtigen im Fall des Urteils in BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610-- aus der vertraglichen Bindung gelöst, um die Höhe der vergeblich aufgewandten Kosten zu begrenzen, hatten aber die zur Einkunftserzielung eingegangenen noch offenen Verpflichtungen zu erfüllen und versuchten --vergeblich-- die ihnen gegenüber dem Bauträger zustehenden Rechte durchzusetzen. Die angefallenen Aufwendungen (Bereitstellungszinsen und Nichtbezugsentschädigung) sind danach ebenfalls durch die ursprünglich zur Einkünfteerzielung begonnene Tätigkeit veranlasst.
Ende der Entscheidung
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