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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.09.2008
Aktenzeichen: IX B 93/08
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 22 Nr. 2 | |
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützte Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Versagung eines Erlasses der in den Veranlagungszeiträumen 1996 und 1997 auf seine sonstigen Einkünfte i.S. der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes a.F. (sog. Spekulationsgeschäfte) bestandskräftig festgesetzten Einkommensteuer. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Steuer aus einem zwar formell bestandskräftigen, jedoch auf einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Norm beruhenden Einkommensteuerbescheid erhoben werden darf, ist indes nicht klärungsbedürftig. Denn die Antwort auf diese Rechtsfrage ergibt sich schon aus den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung über Bestandskraft, Erhebung und Vollstreckung sowie der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach sind Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Steuer im Einspruchsverfahren gegen den jeweiligen Steuerbescheid vorzubringen. Der Billigkeitserlass dient grundsätzlich nicht dazu, die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs auszugleichen; eine sachliche Überprüfung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen im Billigkeitsverfahren kommt lediglich in Betracht, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (ständige Rechtsprechung, s. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. September 1994 III R 17/93, BFHE 175, 395, BStBl II 1995, 8; vom 17. Juni 2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505; BFH-Beschluss vom 28. Juni 2007 VI B 150/06, BFH/NV 2007, 1913).
Der Kläger führt nichts dazu aus, aus welchen Gründen angesichts dieser Rechtslage und der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung der Streitfall dennoch einer grundsätzlichen Klärung bedürfte. Statt einer dahin gehenden argumentativen Auseinandersetzung wendet sich der Kläger nach dem sachlichen Gehalt seines Beschwerdevorbringens vielmehr nur gegen die --der einschlägigen Rechtsprechung des BFH folgende-- erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts (FG) und setzt seine eigene Rechtsauffassung --wonach im Streitfall ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen der Unzumutbarkeit rechtzeitiger Rechtsverfolgung zu gewähren sei-- an die Stelle des FG. Mit der darin liegenden Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall kann der Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212).
Ende der Entscheidung
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