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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.10.1998
Aktenzeichen: IX B 93/98
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 7c | |
EStG § 7c Abs. 4 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fordert, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingeht. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Streitfrage bereits entschieden, muß mit der Beschwerde begründet werden, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist. Die Beschwerdeschrift muß in solchen Fällen eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage enthalten (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 16. Mai 1995 III B 119/94, BFH/NV 1996, 9).
Der Senat hat entschieden, daß § 7c des Einkommensteuergesetzes (EStG) Baumaßnahmen begünstigt, durch die Mietwohnungen geschaffen werden, und daß eine Gemeinschaftsunterkunft, in der einzelne Plätze zur fremdbestimmten Unterbringung zur Verfügung gestellt und weitere Dienstleistungen erbracht werden, nicht fremden Wohnzwecken i.S. des § 7c Abs. 4 EStG dient (BFH-Urteil vom 3. Juni 1997 IX R 24/96, BFH/NV 1998, 155). Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung diese Maßstäbe zugrunde gelegt. Der Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer läßt sich weder entnehmen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Rechtsfrage erforderlich ist, noch haben sich die Beschwerdeführer überhaupt mit den Gründen der Entscheidung des BFH auseinandergesetzt.
2. Die Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) haben die Beschwerdeführer entgegen § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht hinreichend "bezeichnet". Sie haben nicht dargelegt, weshalb das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann. Im übrigen hat das FG die in der Beschwerde vorgetragenen Behauptungen in seiner Entscheidung als wahr unterstellt und entsprechend gewürdigt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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