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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.10.1998
Aktenzeichen: IX B 94/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 96 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt haben (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist nicht schlüssig dargelegt.
a) Mit der Rüge, angesichts des Vortrags der Kläger fehle der Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts (FG) die tatsächliche Grundlage, insoweit liege ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, machen die Kläger einen materiell-rechtlichen Fehler geltend, der allenfalls im Revisionsverfahren berücksichtigt werden könnte, aber nicht zu den Verfahrensfehlern i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gehört.
Auch ein Verstoß gegen § 96 FGO ist nicht dargelegt. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich lediglich, das FG habe das aktenkundige Vorbringen der Kläger nicht in ihrem Sinne bei der Beweiswürdigung gewichtet, nicht aber, daß es Teile des Akteninhalts bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen habe.
b) Mit der Rüge, die Ausführungen des FG zur Feststellungslast und zu seiner Überzeugung von der fehlenden Vermietungsabsicht der Kläger seien widersprüchlich, behaupten die Kläger ebenfalls einen materiellen Rechtsfehler, aber keinen Verfahrensfehler.
c) Mit dem Vorbringen, das FG habe zwar den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt, aber weder den Kläger noch seine Ehefrau als Partei vernommen und daher keine Grundlage für eine entsprechende Beweiswürdigung gehabt, ist ein Verfahrensfehler schon deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil die Kläger nach dem Inhalt des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem FG keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt und insoweit auch nicht die Berichtigung des Protokolls beantragt haben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. September 1993 VIII R 84/90, BFHE 174, 233, 235, BStBl II 1994, 764).
2. Auch eine Abweichung der Vorentscheidung vom Urteil des Senats vom 30. September 1997 IX R 80/94 (BFHE 184, 406) ist nicht schlüssig dargelegt. Die Kläger machen geltend, der zunächst geplante kostenlose Verkaufsservice für den Kläger, den das FG im Streitfall als Indiz gegen die Überschußerzielungsabsicht mit herangezogen hatte, sei kein besonderer gegen die Überschußerzielungsabsicht sprechender Umstand im Sinne des genannten Senatsurteils. Dieses Beschwerdevorbringen läßt jedoch keinen von dem genannten Senatsurteil abweichenden Rechtssatz der Vorentscheidung erkennen, weil der Senat in seinem Urteil in BFHE 184, 406, 410 unter 2. d) die besonderen Umstände, aufgrund deren ausnahmsweise der Beweis des ersten Anscheins oder Beweisanzeichen (Indizien) gegen das Vorliegen einer Überschußerzielungsabsicht sprechen, nicht abschließend, sondern nur beispielhaft aufgezählt hat.
3. Eine weitere Begründung ist nicht erforderlich (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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