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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.11.2000
Aktenzeichen: IX B 95/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Es kann offen bleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde nicht bereits deswegen unzulässig ist, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht hinreichend dargelegt hat, warum die steuerliche Behandlung vergeblicher Planungskosten trotz vorliegender Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) einer erneuten Entscheidung bedarf (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, denn die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.

In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass die Kosten einer ursprünglichen, aber nicht verwirklichten Planung zu den Herstellungskosten eines anderen Gebäudes gehören, wenn sie bei gleichem Zweck und bei gleicher Bauart des geplanten und des später errichteten Bauwerks in dieses wertbestimmend eingegangen sind (BFH-Urteile vom 8. September 1998 IX R 75/95, BFHE 186, 427, BStBl II 1999, 20; vom 29. November 1983 VIII R 96/81, BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303; vom 29. November 1983 VIII R 173/81, BFHE 140, 212, BStBl II 1984, 306). Vergebliche Planungskosten gehören nur dann nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn es sich bei dem ursprünglich geplanten Gebäude und dem bei dem tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke handelt und wenn daher die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes dient (BFH-Urteil vom 30. August 1994 IX R 2/90, BFH/NV 1995, 381, m.w.N.). Neue Gesichtspunkte oder beachtliche Argumente sind insoweit weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst erkennbar.

Die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Frage der Behandlung vergeblicher Planungskosten ist damit nicht klärungsbedürftig.

Soweit die Klägerin die Frage aufwirft, wann verschiedene Bauwerke vorliegen und unter welchen Voraussetzungen die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes dient, bezeichnet sie nicht eine Rechtsfrage, sondern wendet sich gegen tatsächliche Feststellungen des Finanzgerichts (FG), die den BFH binden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Dies gilt auch, soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie keinerlei Wissen aus der Vorplanung für die realisierte Planung verwenden konnte.

Soweit die Klägerin rügt, dass das FG Grundsätze der Rechtsprechung des BFH außer Acht gelassen hat, wird lediglich geltend gemacht, das Urteil des FG sei fehlerhaft. Das führt nicht zur grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.

Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.



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