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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.09.2003
Aktenzeichen: IX B 95/03
Rechtsgebiete: EStG, FördG, FGO, BGB


Vorschriften:

EStG § 7 Abs. 4
FördG § 4
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 118 Abs. 2
BGB §§ 1030 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Tochter der als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb 1995 ein mit einem (vermieteten) Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück und bestellte daran zugunsten der Kläger einen Nießbrauch auf Lebenszeit, für den die gesetzlichen Bestimmungen gelten. Die Kläger erneuerten den Altbau in den Jahren 1995 und 1996 umfassend. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1995) zogen sie von den Mieteinnahmen als Werbungskosten u.a. die lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie Sonderabschreibungen nach § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) ab. Dem folgte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nicht, weil die Kläger als Nießbraucher nicht abschreibungsberechtigt seien.

Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, die Kläger seien als Nießbraucher keine wirtschaftlichen Eigentümer des Grundstückes. Sie seien gesetzlich nicht verpflichtet gewesen, die Kosten der umfangreichen Umbau- und Instandsetzungsarbeiten zu tragen und hätten auch keine vertraglichen Vereinbarungen über die Kostenpflicht getroffen. Sie hätten die Eigentümerin nicht von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen können. Diese habe das Grundstück ohne Zustimmung der Nießbraucher veräußern können.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde beantragen die Kläger, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern herausgestellte Rechtsfrage, ob ein auf Lebzeit des Berechtigten eingeräumter Nießbrauch zum wirtschaftlichen Eigentum des Nießbrauchers führt, so dass dieser zur AfA berechtigt ist, ist nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); denn diese Frage ist in der Rechtsprechung geklärt.

Danach ist der Nießbraucher im Normalfall, wenn also --wie hier-- die gesetzlichen Vorschriften der §§ 1030 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten, nicht wirtschaftlicher Eigentümer des seiner Nutzung unterliegenden Wirtschaftsguts (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes --BFH--, vgl. BFH-Urteil vom 26. November 1998 IV R 39/98, BFHE 187, 390, BStBl II 1999, 263; vgl. auch die BFH-Urteile vom 18. Juli 2001 X R 29/99, BFH/NV 2002, 176, und vom 12. April 2000 X R 20/99, BFH/NV 2001, 9). Wirtschaftliches Eigentum hat die Rechtsprechung selbst dann nicht bejaht, wenn der Nießbrauch --wie hier-- an einem bereits bebauten Grundstück auf Lebenszeit des Berechtigten und damit auf unbestimmte Zeit bestellt wird und das Gebäude bei Berücksichtigung der durchschnittlichen Lebenserwartung des Nießbrauchers wirtschaftlich verbraucht wäre (so BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 9).

An dieser Rechtslage hat sich --entgegen dem sinngemäßen Vorbringen in der Beschwerdebegründung-- durch die neuere Rechtsprechung zu Bauten auf fremdem Grund und Boden (vgl. dazu P. Fischer, Deutsches Steuerrecht 2001, 2014 ff.) nichts geändert. Danach sind Substanz und Ertrag des Gebäudes dem Nutzungsberechtigten zwar auch dann zuzurechnen, wenn der Nutzungsberechtigte --soweit er die Kosten des Gebäudes getragen hat-- für den Fall der Nutzungsbeendigung einen Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswerts gegen den Grundstückseigentümer hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. Juli 2001 X R 23/99, BFHE 196, 145, BStBl II 2002, 281; zur Übertragung dieser Grundsätze auf den Nießbraucher Schuster in Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 369, 378 f.). Indes bestehen derartige Ansprüche nach den insoweit gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG gerade nicht.

Abweichende Grundsätze gelten entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht für die Sonderabschreibungen nach dem FördG. Wie der Senat in seinem Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 57/00 (BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695) entschieden hat, ordnet der Gesetzgeber des FördG die Subvention als die Normal-AfA übersteigende Abschreibungen --anders als das Investitionszulagenrecht-- in die jeweilige Einkunftsart ein und macht sie von deren Voraussetzungen abhängig. Auch hier ist --anders als bei einer Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Investitionszulagegesetzes (InvZulG 1999) für Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude (vgl. BFH-Urteil vom 5. September 2002 III R 37/01, BFHE 200, 168)-- nur der wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes (und das bedeutet, im Normalfall nicht der Nießbraucher) berechtigt, Sonderabschreibungen vorzunehmen.

Ende der Entscheidung

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