Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.11.2005
Aktenzeichen: IX B 95/05
(1)
Rechtsgebiete: FGO, EigZulG
Vorschriften:
FGO § 108 Abs. 1 | |
FGO § 113 Abs. 1 | |
EigZulG § 4 |
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Beschlusstatbestandes (§ 108 Abs. 1, § 113 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen mangels Unrichtigkeit nicht vor. Es kann offen bleiben, ob der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes eines im Nichtzulassungsverfahren ergangenen Beschlusses im Hinblick auf eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist (vgl. dazu Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 108 FGO Rz. 3 und 6, m.w.N.). Er ist jedenfalls unbegründet: Der Tatbestand gibt den Sachstand aufgrund der Feststellungen des Finanzgerichts zutreffend wieder. Eheleute nutzen eine Wohnung auch dann zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 4 des Eigenheimzulagengesetzes, wenn --wie die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin im Streitfall aus beruflichen Gründen-- nur ein Ehegatte die Wohnung regelmäßig bewohnt (vgl. z.B. Blümich/Erhard, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 4 EigZulG Rz. 4, m.w.N.).
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.