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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.11.2005
Aktenzeichen: IX B 95/05 (1)
Rechtsgebiete: FGO, EigZulG


Vorschriften:

FGO § 108 Abs. 1
FGO § 113 Abs. 1
EigZulG § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Beschlusstatbestandes (§ 108 Abs. 1, § 113 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen mangels Unrichtigkeit nicht vor. Es kann offen bleiben, ob der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes eines im Nichtzulassungsverfahren ergangenen Beschlusses im Hinblick auf eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist (vgl. dazu Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 108 FGO Rz. 3 und 6, m.w.N.). Er ist jedenfalls unbegründet: Der Tatbestand gibt den Sachstand aufgrund der Feststellungen des Finanzgerichts zutreffend wieder. Eheleute nutzen eine Wohnung auch dann zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 4 des Eigenheimzulagengesetzes, wenn --wie die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin im Streitfall aus beruflichen Gründen-- nur ein Ehegatte die Wohnung regelmäßig bewohnt (vgl. z.B. Blümich/Erhard, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 4 EigZulG Rz. 4, m.w.N.).

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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