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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.10.2003
Aktenzeichen: IX B 96/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 4 Satz 1 | |
FGO § 138 Abs. 1 | |
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 |
Gründe:
1. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit über den Anspruch der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 nach zwischenzeitlicher --antragsgemäßer-- Aussetzung der Vollziehung durch den Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden (Beschluss des Bundsfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 1995 VIII B 10/95, BFH/NV 1996, 213). Maßstab für die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO ist aufgrund einer summarischen Prüfung grundsätzlich der Verfahrensausgang, der sich bei Anwendung der die strittige Rechtsfrage betreffenden Rechtsprechung des BFH ergeben würde (BFH-Beschluss vom 20. September 1988 V R 152/84, BFH/NV 1990, 50).
Danach hätte die Beschwerde der Antragstellerin Erfolg gehabt. Denn ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO zulässig und aufgrund der zu einem ähnlichen Fall ergangenen Senatsentscheidung vom 11. Juni 2003 IX B 16/03 (BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663) auch begründet.
2. Der Senat erachtet es für sachdienlich, klarzustellen, dass durch die Erledigung des Verfahrens der Beschluss des Finanzgerichts entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Zivilprozessordnung (i.V.m. § 155 FGO) gegenstandslos geworden ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 213).
Ende der Entscheidung
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