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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.09.2008
Aktenzeichen: IX B 96/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist im Streitfall eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht erforderlich.

a) Die im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Würdigung des Grundstücksübertragungsvertrages geltend gemachte Divergenz erfordert keine Entscheidung zur Sicherung der Rechtseinheit. Unbeschadet des Umstandes, dass der Kläger die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (angeblichen) Divergenzentscheidung (BFH-Urteil vom 15. Oktober 2002 IX R 46/01, BFHE 200, 372, BStBl II 2003, 243) nicht derart herausgearbeitet und gegenübergestellt hat, dass eine Abweichung erkennbar wird, kann eine Divergenz nur gegeben sein, wenn das Finanzgericht (FG) bei einem gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Besonderheit des Sachverhalts der behaupteten Divergenzentscheidung in BFHE 200, 372, BStBl II 2003, 243 liegt gerade darin, dass die maßgeblichen, zur Finanzierung der Immobilienkäufe eingesetzten Darlehensverträge mit Dritten --nämlich mit Kreditinstituten-- abgeschlossen wurden und daher zwischen den am Vertragsschluss beteiligten nahen Angehörigen Zahlungsmodalitäten vereinbart waren, die --anders als im Streitfall-- einem Fremdvergleich gar nicht unterzogen werden durften.

b) Soweit der Kläger daneben die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, die im Streitfall zu beurteilende vertragliche Zahlungs- und Stundungsvereinbarung zwischen ihm und seiner Mutter sei unter Fremdvergleichsgesichtspunkten als unüblich anzusehen und auch nicht tatsächlich durchgeführt worden, als rechtsfehlerhaft bezeichnet, setzt er lediglich seine eigene Ansicht an die Stelle der Rechtsausführungen des FG. Der Einwand einer fehlerhaften Auslegung von Verträgen im Rahmen der Urteilsfindung betrifft indes einen materiellen Fehler, der als solcher die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann (s. BFH-Beschlüsse vom 5. März 2007 X B 146/05, BFH/NV 2007, 1125; vom 29. Januar 2004 IV B 95/02, BFH/NV 2004, 949).

2. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Vernehmung der in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugin eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1, 2 FGO) als Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rügt, reicht das Beschwerdevorbringen nicht aus, die erforderliche Erheblichkeit des Verfahrensmangels hinreichend zu belegen (s. BFH-Beschluss vom 15. April 2008 IX B 154/07, BFH/NV 2008, 1340).

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