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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.12.2004
Aktenzeichen: IX B 97/04
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 |
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die mit der Beschwerde als angeblich grundsätzlich aufgeworfene Frage, inwieweit und wie lange sich ein Steuerpflichtiger eine fehlerhafte Steuerberatung auch nach Mandatsbeendigung zurechnen lassen muss, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung nämlich auf die zusätzliche Begründung gestützt, die Klägerin selbst treffe i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung ein grobes Verschulden daran, dass die für die Ermittlung des Gebäude- und Bodenwerts maßgeblichen Tatsachen der Finanzbehörde erst nachträglich bekannt geworden seien; sie hätte auch als steuerlich nicht vorgebildete Steuerpflichtige die Wertansätze ihres früheren Steuerberaters hinterfragen müssen, weil diese deutlich von den Ansätzen ihres selbst erstellten Lohnsteuerermäßigungsantrags abwichen. Diese Erwägung des FG beruht auf einer tatsächlichen Würdigung der besonderen Umstände des Streitfalles, die sich einer Verallgemeinerung entzieht und deshalb keine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftigen Fragen aufwirft.
Ende der Entscheidung
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