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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.03.2007
Aktenzeichen: IX B 98/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht hinreichend dargelegt. Klärungsbedürftig ist nach ihrer Ansicht die Rechtsfrage, ob das Finanzgericht (FG) die einkommensteuerrechtliche Abziehbarkeit der Vorsteuerbeträge vor dem Ergehen einer Entscheidung in der Umsatzsteuersache beurteilen durfte. Es fehlt jedoch an Ausführungen, inwiefern diese Frage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Mai 2005 IX B 3/05, BFH/NV 2005, 1829, m.w.N.).

2. Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO; vgl. zu diesem Zulassungsgrund z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 40 f., m.w.N.) ist nicht erforderlich.

a) Die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wegen Divergenz kommt nicht in Betracht. Hierzu hätten die Kläger die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen von abstrakten Rechtssätzen erkennbar machen müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829, m.w.N.). Dies ist nicht geschehen. Die Kläger haben nur Rechtssätze der von ihnen benannten Divergenzentscheidungen angeführt, diesen aber keine abweichenden Rechtssätze aus dem FG-Urteil gegenübergestellt. Dem Urteil der Vorinstanz ist im Übrigen auch nicht zu entnehmen, dass das FG stillschweigend einen von den genannten Entscheidungen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Das Urteil des FG enthält keine Feststellungen dazu, ob in den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erstattete Vorsteuerbeträge enthalten sind. Nach dem tatsächlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens machen die Kläger damit lediglich geltend, das FG habe die in der Beschwerdebegründung genannte Rechtsprechung übersehen. Die hierin liegende Rüge der Verletzung materiellen Rechts muss im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unberücksichtigt bleiben.

Auch soweit die Kläger geltend machen, das FG habe die Aussage der Zeugin X falsch gewürdigt und sei deswegen mit seiner Entscheidung vom BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 46/00 (BFHE 194, 533, BStBl II 2003, 433) abgewichen, wenden sie sich nach dem tatsächlichen Gehalt ihres Vorbringens lediglich gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG. Mit dieser der Revision vorbehaltenen Rüge können sie ebenfalls im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Juni 1998 IX B 13/98, BFH/NV 1999, 58).

b) Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wegen einer Willkürentscheidung des FG zuzulassen. Zum einen darf der BFH nach Ablauf der Begründungsfrist vorgetragene Zulassungsgründe nicht mehr berücksichtigen (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603). Zum anderen ist dieser Zulassungsgrund nur gegeben, wenn die Entscheidung des FG schwerwiegende Rechtsfehler aufweist und deshalb objektiv willkürlich erscheint oder greifbar gesetzeswidrig ist. Diese besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift auszuführen. Der bloße Hinweis auf erhebliche Rechtsfehler reicht nicht aus (z.B. BFH-Beschluss vom 7. Juli 2005 IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie lässt nur erkennen, dass das FG nach Ansicht des Klägers den Streitfall rechtsfehlerhaft entschieden hat.

3. Bei der als Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sinngemäß gerügten unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO) fehlt es an Ausführungen, warum sich dem FG auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2006 IX B 153/05, BFH/NV 2006, 1114). Das Gleiche gilt für die von den Klägern sinngemäß geltend gemachte Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens durch das FG (Verletzung von § 96 Abs. 1 FGO). Dieses hat aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt den Schluss gezogen, dass die Steuerberatungsgesellschaft die Räume nicht im Rahmen einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung genutzt habe. Es fehle an der tatsächlichen Durchführung des geschlossenen Mietvertrages. Die Steuerberatungsgesellschaft habe die Miete weder durch Überweisung noch durch Verrechnung gezahlt (Bl. 7 FG-Urteil). Mit den hiergegen gerichteten Einwendungen greifen die Kläger nach dem tatsächlichen Gehalt ihres Vorbringens die Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG an; hiermit können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 58). In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob --wie die Kläger geltend machen-- das FG die Bekundung der Zeugin X, bei der Besichtigung Ende 1997 hätten einige Regale mit Akten in der Praxis gestanden, unberücksichtigt gelassen hat. Denn hieraus ergibt sich nicht, dass die Entscheidung nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG (steuerrechtliche Nichtanerkennung des zwischen dem Kläger und der Steuerberatungsgesellschaft geschlossenen Mietvertrages) anders ausgefallen wäre.

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