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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.05.2007
Aktenzeichen: IX E 10/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 21 Abs. 1 | |
GKG § 66 |
Gründe:
Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Derartige Einwendungen hat der Erinnerungsführer jedoch nicht erhoben. Soweit er die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden BFH-Beschlusses rügt, kann er damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Oktober 2005 IX E 4/05, BFH/NV 2006, 342, m.w.N.); dies trifft gleichermaßen für die sich aus der beigefügten Untätigkeitsklage ergebenden Einwendungen zu, die lediglich die Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 1999 bis 2003 betreffen.
Daher kommt auch die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung (vgl. § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG) wie die einstweilige Einstellung oder sonstige Abstandnahme von Vollstreckungsmaßnahmen nicht in Betracht.
2. Eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 GKG (vgl. BFH vom 13. November 2002 I E 1/02, BFH/NV 2003, 333, m.w.N.) ist nicht ersichtlich.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs.8 GKG).
Ende der Entscheidung
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