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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.05.2007
Aktenzeichen: IX E 12/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe:
Die Erinnerung ist unbegründet; der Streitwert wurde zutreffend ermittelt.
1. Zur Berechnung von Gerichtskosten ist der Streitwert im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--). Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ist der Streitwert in der Regel mit 25 v.H. der streitigen Gewinn-/Verlust-Beträge zu bemessen. Bei begehrten Änderungen des laufenden Gewinns von zwischen 188 000 DM und 645 000 DM (in den Streitjahren 1995 bis 1999 insgesamt <1 731 844 DM - 99 523 DM => 1 632 321 DM) bei 25 Gesellschaftern ist es indes nicht zu beanstanden, dass die Kostenstelle hierfür einen Streitwert in Höhe von 50 v.H. des streitigen Betrags (816 160,50 DM entspricht 417 296 €) angenommen hat. Denn bei der Klägerin --einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft, wobei dahingestellt bleibt, ob sie als Verlustzuweisungsgesellschaft einzuordnen ist oder nicht-- kann davon ausgegangen werden, dass die Gesellschafter (Mindestbeteiligungssumme von 100 000 DM) jedenfalls unter Hinweis auf Verlustzuweisungen geworben wurden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 10. November 2005 VIII E 5/05, BFH/NV 2006, 576; vom 22. Januar 2001 IV S 10/00, BFH/NV 2001, 806).
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ende der Entscheidung
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