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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: IX E 19/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 21 | |
GKG § 66 |
Gründe:
Die Erinnerung ist unbegründet.
Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Daran fehlt es vorliegend. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hat auch keine durchschlagenden Gründe vorgetragen, die "den beizutreibenden Anspruch selbst" (vgl. § 8 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung) betreffen (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 2003 VII K 1/03, BFH/NV 2003, 811; vom 29. April 2005 VII E 1/05, BFH/NV 2005, 1597).
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den BFH-Beschluss vom 5. Oktober 2006 VII B 202/05 (BFH/NV 2007, 251, unter II. 3.) und das an den Erinnerungsführer gerichtete erläuternde Schreiben der Kostenstelle beim BFH vom 16. April 2007 verwiesen. Soweit der Erinnerungsführer pauschal auf den (höheren) "Gegenstandswert der Nachlassstreitigkeiten" hinweist, ist nicht ersichtlich, inwieweit er sich damit gegen den Kostenansatz oder den Streitwert der Kostenrechnung richtet.
Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. von § 21 GKG durch das Gericht wird weder geltend gemacht noch ist sie ersichtlich.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ende der Entscheidung
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