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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.11.2001
Aktenzeichen: IX E 2/01
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 8 | |
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 8 Abs. 1 Satz 3 |
Gründe:
I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) erhob beim Finanzgericht (FG) gegen die Versagung der Eigenheimzulage durch das Finanzamt (FA) mit dem Antrag Klage, den Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung von Eigenheimzulage für 1996 vom 2. Januar 1998 und die Einspruchsentscheidung vom 4. Mai 1998 aufzuheben und das FA zu verpflichten, für 1996 Eigenheimzulage in Höhe von 5 000 DM festzusetzen. Die Klage blieb ohne Erfolg. Die hiergegen vom Erinnerungsführer persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat durch Beschluss vom 26. März 2001 als unzulässig verworfen.
Mit Kostenrechnung vom 23. Mai 2001 setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) gegen den Erinnerungsführer die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 508,50 DM (9/10 von 565 DM) an. Hierbei legte sie einen Streitwert von 40 000 DM zugrunde.
Mit seiner Erinnerung gegen die Kostenrechnung macht der Erinnerungsführer geltend, er habe gegen die Entscheidung des FA nur zur Terminwahrung und mit dem Vorbehalt Klage erhoben, dass keine kostenträchtigen Aktivitäten gestartet werden sollten. Als das FG entschieden habe, ohne den Ausgang des Prozesskostenhilfeverfahrens abzuwarten, sei er gezwungen gewesen, gegen das Urteil vorsorglich zur Terminwahrung das Rechtsmittel der "Berufung" und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen. Da dies alles nicht auf sein Betreiben und nachweislich gegen seinen Willen geschehen sei, lehne er alle daraus entstandenen und noch entstehenden Kosten ab.
Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß, die Kostenrechnung aufzuheben.
Der Vertreter der Staatskasse beim BFH beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Erinnerung ist teilweise begründet. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Kostenrechnung.
1. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Erinnerungsführers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Hat er --wie im Streitfall-- in dem der Kostenentscheidung zugrunde liegenden Rechtsmittelverfahren keinen bezifferten Antrag gestellt, ist die Beschwer maßgebend, die sich für ihn aus dem erstinstanzlichen Urteil ergibt (§ 14 Abs. 1 GKG; vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 17. August 2000 X E 3/99, BFH/NV 2001, 193).
2. Der Senat kann offen lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Streitwert eines Rechtsstreits wegen Eigenheimzulage nach dem gesamten Förderzeitraum zu bemessen ist (zum Streitstand, s. z.B. Schwarz, Der AO-Steuer-Berater - 2001, 243). Nach dem Urteil der Vorinstanz haben FA und FG nur über die Ablehnung der Festsetzung von Eigenheimzulage für 1996 (in Höhe von 5 000 DM) entschieden, wogegen sich der Erinnerungsführer mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gewendet hat. Danach ist jedenfalls im Streitfall für das die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision betreffende Verfahren ein Streitwert von 5 000 DM zugrunde zu legen.
3. Die von der Kostenstelle des BFH angesetzten Gerichtskosten sind bei einem Streitwert von 5 000 DM auf 144 DM (90/100 von 160 DM) herabzusetzen (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 3402 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG und Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG sowie § 1 der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung).
4. Soweit der Erinnerungsführer sinngemäß geltend macht, gemäß § 8 GKG seien überhaupt keine Kosten zu erheben, ist die Erinnerung (s. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 25. Februar 1999 III E 2/98, BFH/NV 1999, 1115, m.w.N.) unbegründet.
Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG sind im Streitfall nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine unrichtige Behandlung der Sache durch den BFH, die im Streitfall nicht ersichtlich ist. Mit seinem Vorbringen, das FG habe über die von ihm erhobene Klage nicht entscheiden sollen, kann der Erinnerungsführer im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Das Gleiche gilt, soweit er geltend macht, das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sei gegen seinen Willen durchgeführt worden. Zum einen hat sich der Erinnerungsführer mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil gewandt und damit das Beschwerdeverfahren veranlasst. Darüber hinaus ist im vorliegenden Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Richtigkeit vorangegangener (rechtskräftiger) Entscheidungen nicht zu überprüfen (z.B. BFH-Beschluss vom 25. März 1999 IX E 1/99, BFH/NV 1999, 1241).
Auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG sind nicht gegeben. Die unzulässige Beschwerde beruht nicht auf einer unverschuldeten Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen. Das Urteil des FG enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, in der auf die statthaften Rechtsmittel (Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde) und auf den vor dem BFH geltenden Vertretungszwang hingewiesen wurde.
5. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).
Ende der Entscheidung
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