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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: IX E 20/07
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
GKG § 21
GKG § 21 Abs. 1
GKG § 21 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) legte gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) über eine Verfahrenstrennung sowie die Auferlegung der Kosten nach Erledigung eines Rechtsstreits Beschwerde ein, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses darauf hingewiesen worden war, dass gegen diesen die Beschwerde nicht gegeben ist (§ 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG half der Beschwerde nicht ab und legte die Streitsache dem Bundesfinanzhof (BFH) vor, worüber der Erinnerungsführer durch die Geschäftsstelle des IX. Senats des BFH unterrichtet wurde. Der BFH verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom ... als unzulässig und legte dem Erinnerungsführer die Kosten auf. Dies stützte er maßgeblich auf die Unstatthaftigkeit der Beschwerde.

Nach Ergehen der Kostenrechnung wendet sich der Erinnerungsführer mit einem als Widerspruch gegen die Kostenauferlegung bezeichneten Schreiben an den BFH, da er die Vorlage an den BFH nicht veranlasst habe und nicht darüber unterrichtet worden sei, dass beim BFH Vertretungszwang bestünde.

II. Der als Erinnerung auszulegende Widerspruch ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

1. Der Erinnerungsführer begehrt eine Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten gemäß § 21 des Gerichtskostengesetzes (GKG) für das Verfahren ... Wird ein solcher Antrag nach Ergehen der Kostenrechnung gestellt, ist er als Erinnerung i.S. des § 21 GKG zu behandeln (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2001 IV E 1/01, BFH/NV 2001, 1429 zu § 8 GKG a.F.).

2. Die Erinnerung ist unbegründet, denn die Kostenrechnung selbst ist inhaltlich nicht zu beanstanden und die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 GKG liegen nicht vor.

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Als unrichtige Sachbehandlung kommen nur erkennbare Versehen oder materielle Verstöße gegen eindeutige Rechtsnormen des materiellen oder formellen Rechts in Betracht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1429, m.w.N.). Die Entstehung der Kosten für das Beschwerdeverfahren ... beruht nicht auf einer derartigen fehlerhaften Sachbehandlung. Es kann dahinstehen, ob der Erinnerungsführer auf den Vertretungszwang beim BFH hinzuweisen gewesen wäre. Jedenfalls wurde er in dem Beschluss des FG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss unanfechtbar ist.

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).



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