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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.2008
Aktenzeichen: IX E 22/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 21 | |
GKG § 47 Abs. 3 | |
GKG § 66 |
Gründe:
Die Erinnerung ist unbegründet.
Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder (wie hier) gegen den Streitwert. Das Vorbringen des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer), der bevollmächtigte Rechtsanwalt habe nur einen Teil der Begründung für die Nichtzulassungsbeschwerde gefertigt und daher dürfe der bearbeitete Teil für die Berechnung des Streitwerts und der Kosten angesetzt werden, greift jedoch nicht durch.
Nach § 47 Abs. 3 GKG ist im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels (hier: der Revision) Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert: dieser bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) und ist durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszugs begrenzt (§ 47 Abs. 2 GKG). Der Streitwert wurde vorliegend entsprechend dem im Beschwerdeverfahren gestellten (betragsmäßig nicht begrenzten) Antrag des (damaligen) Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers, einem mit einer uneingeschränkten Prozessvollmacht ausgestatteten Rechtsanwalt, zutreffend berechnet; auf dieser Basis ist die zweifache Gebühr (Kostenverzeichnis Nr. 6500) erhoben worden. Dass der (damalige) Prozessbevollmächtigte nach Ansicht des Erinnerungsführers seiner Verpflichtung dem Erinnerungsführer gegenüber nicht hinreichend nachgekommen ist und der Erinnerungsführer einen Schriftsatz des (damaligen) Prozessbevollmächtigten nicht zur Kenntnis erhalten hat, ist für die vorstehende Beurteilung unerheblich.
Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. von § 21 GKG durch das Gericht wurde weder geltend gemacht noch ist sie ersichtlich.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ende der Entscheidung
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