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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.11.2001
Aktenzeichen: IX E 3/01
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 8
GKG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) stellte in seinem vor dem Finanzgericht (FG) geführten Rechtsstreit wegen Eigenheimzulage einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), den das FG mit Beschluss vom 10. Juli ablehnte. Hiergegen legte der Erinnerungsführer Beschwerde ein (Az. IX B 98/00). Er stellte gleichzeitig (sinngemäß) einen Antrag auf Bewilligung von PKH zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens (Az. IX S 28/00), den der Senat durch Beschluss vom 12. Dezember 2000 IX S 28/00 (BFH/NV 2001, 751) abgelehnt hat.

Mit Kostenrechnung vom 23. Mai 2001 setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) gegen den Erinnerungsführer die Gerichtskosten für das PKH-Beschwerdeverfahren in Höhe von 45 DM (9/10 von 50 DM) an.

Mit seiner Erinnerung gegen die Kostenrechnung macht der Erinnerungsführer geltend, er habe in dem Verfahren wegen Eigenheimzulage nur zur Terminwahrung und mit dem Vorbehalt Klage erhoben, dass keine kostenträchtigen Aktivitäten gestartet werden sollten. Als das FG entschieden habe, ohne den Ausgang des PKH-Verfahrens abzuwarten, sei er gezwungen gewesen, gegen das Urteil vorsorglich zur Terminwahrung das Rechtsmittel der "Berufung" und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen. Da dies alles nicht auf sein Betreiben und nachweislich gegen seinen Willen geschehen sei, lehne er alle daraus entstandenen und noch entstehenden Kosten ab.

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß, die Kostenrechnung aufzuheben.

Der Vertreter der Staatskasse beim BFH beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Die Kostenrechnung für das PKH-Beschwerdeverfahren entspricht dem Gesetz. Die von der Kostenstelle des BFH angesetzte Gebühr von 45 DM (90/100 von 50 DM) ergibt sich aus Nr. 3401 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. § 1 der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung. Der vom Erinnerungsführer sinngemäß gestellte Antrag auf Nichterhebung von Kosten gemäß § 8 GKG hat keinen Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf den in der Parallelsache IX E 2/01 ergangenen Beschluss vom gleichen Tage.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).



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