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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: IX E 3/03
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 1
GKG § 11 Abs. 2 Satz 1
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG § 13 Abs. 2
GKG § 14 Abs. 1
GKG § 11 Abs. 1
GKG § 11 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom ... hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Kostenrechnung vom 4. September 2002 die Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bei einem Streitwert von ... DM (= ... EUR) mit ... EUR (... EUR Gebühr nach KVNr. 3402; ... EUR Schreibauslagen nach KVNr. 9000) angesetzt.

Hiergegen erhob der Kostenschuldner mit Schreiben vom 16. Oktober und 13. November 2002 Einspruch und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Er machte geltend, der angesetzte Streitwert sei nicht nachvollziehbar. Keiner der Einkommensteuerbescheide ab 1990 halte einer sachlichen Überprüfung stand. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde seien daher zutreffend mangelnde finanzgerichtliche Aktivitäten und Verfahrensfehler gerügt worden.

II. Der Senat wertet die Scheiben vom 16. Oktober und 13. November 2002, auf die im Einzelnen verwiesen wird, als Erinnerung gegen den Kostenansatz i.S. des § 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), die beim BFH auch ohne postulationsfähigen Vertreter eingelegt werden kann (z.B. BFH-Beschluss vom 12. August 1994 V E 1/94, BFH/NV 1995, 428). Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Mit der Erinnerung nach § 5 Abs. 1 GKG "gegen den Kostenansatz" können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder den Streitwert. Soweit der Kostenschuldner in seinen Schreiben Einwendungen gegen die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung erhebt, kann er deshalb im vorliegenden Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 4. November 1999 X E 2/99, BFH/NV 2000, 581, m.w.N.).

2. Gegen die von der Kostenstelle des BFH angesetzten Gerichtskosten ergeben sich keine Bedenken.

a) Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 GKG). Im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert regelmäßig nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 13 Abs. 2 GKG). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht der Streitwert dem Streitwert des Klageverfahrens, sofern der Beschwerdeführer nicht erkennbar macht, dass er im künftigen Revisionsverfahren sein Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen will (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Juni 1996 III B 145/95, BFH/NV 1997, 142, m.w.N.).

b) Der Kostenschuldner hat in seiner Nichtzulassungsbeschwerde die Ermittlung der Einkünfte aus der Ferienwohnung in X und aus den Objekten in Y sowie die Nichtberücksichtigung von Ausbildungs- und Kinderfreibeträgen und von Unterstützungszahlungen an die Mutter als Streitpunkte aufgeführt. Selbst wenn man hierin eine hinreichend deutliche Einschränkung des ursprünglich weiter gehenden Klagebegehrens im zukünftigen Revisionsverfahrens sieht, ergibt sich keine Änderung der von der Kostenstelle angesetzten Gebühr nach KVNr. 3402. Die vom Kostenschuldner begehrte Minderung des zu versteuernden Einkommens betrüge dann zwar nur ... DM und die sich hieraus ergebende Steuerminderung (= Streitwert) nur ... DM. Die von der Kostenstelle anzusetzende Gebühr nach § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 3402 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG und Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG jeweils i.d.F. des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I 1994, 1325) beträgt jedoch bei einem Streitwert zwischen ... DM und ... DM einheitlich ... DM (= ... EUR).

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).

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