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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.09.2005
Aktenzeichen: IX E 3/05
Rechtsgebiete: GKG, FGO


Vorschriften:

GKG § 3 Abs. 2
GKG § 11 a.F.
FGO § 115 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 6
FGO § 118 Abs. 1
FGO § 133a
FGO § 135 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) wird mit seiner verstorbenen Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2002 hat der Erinnerungsführer Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 erhoben und hinsichtlich der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die am 4. November 2003 eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 21. Oktober 2004 IX B 137/03 als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 16. Februar 2005 2 BvR 2394/04 nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit Kostenrechnung vom 4. April 2005 hat die Kostenstelle des BFH die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit 178 € angesetzt. Hierbei legte sie einen Streitwert von 2 736 € (5 352 DM) zu Grunde, den sie ausgehend von einer im finanzgerichtlichen Verfahren begehrten Verringerung des zu versteuernden Einkommens um 15 423 DM auf 113 091 DM ermittelt hatte.

Mit der hiergegen gerichteten Erinnerung macht der Erinnerungsführer geltend, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sei hauptsächlich mit der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet worden. Die Gerichtskosten seien daher nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung lediglich mit einer Festgebühr nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses (KV) anzusetzen.

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß, die Kostenrechnung auf 50 € zu reduzieren.

Die Vertreterin der Staatskasse beim BFH beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I, 3047), --Gerichtskostengesetz alte Fassung (GKG a.F.)-- zu beurteilen. Entgegen der Rechtsansicht des Erinnerungsführers findet das Gerichtskostengesetz in der Fassung des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I, 718) --Gerichtskostengesetz neue Fassung (GKG n.F.)-- keine Anwendung, da die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem 1. Juli 2004 eingelegt wurde (§ 72 Nr. 1 GKG n.F.).

2. Daher scheidet der vom Erinnerungsführer begehrte Ansatz einer Festgebühr nach Nr. 6400 KV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG n.F. aus. Zudem betrifft Nr. 6400 KV allein die Gebühr für eine unzulässige oder unbegründete Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO), um die es im Streitfall aber nicht geht.

3. Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassung der Revision beträgt 2 736 €. Er entspricht dem Wert des Revisionsverfahrens (§ 14 Abs. 3 GKG a.F.) und ist mit dem Streitwert des Klageverfahrens identisch, da der Erinnerungsführer nicht erkennbar gemacht hat, dass er sein Begehren im nachfolgenden Verfahren vor dem BFH nur noch eingeschränkt weiterverfolgen werde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 1978 VII B 30/77, BFHE 124, 310, BStBl II 1978, 314, und vom 4. Januar 1994 III E 1/93, BFH/NV 1994, 572). Im Streitfall IX B 137/03 begehrte der Erinnerungsführer die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11. September 2003 6 K 358/02 mit dem letztendlichen Ziel, das FG-Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer 1998 aus einem zu versteuernden Einkommen von 113 091 DM festzusetzen. Der Erinnerungsführer erstrebte insoweit eine Verringerung der Einkommensteuerschuld um 5 352 DM (2 736 €).

Die Argumente des Erinnerungsführers, mit denen er einen geringeren Streitwert begründet, da im Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision nur über die Wiedereinsetzung zu entscheiden gewesen sei, sind nicht stichhaltig. Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat den Rechtsstreit vollständig beendet. Aber auch die Zulassung der Revision hätte nach § 115 Abs. 3 FGO ungeachtet der Gründe, aus denen sie erfolgt, zur "Vollrevision" geführt, mit der alle nach § 118 Abs. 1 FGO zulässigen Revisionsgründe hätten vorgebracht werden können (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 24. März 1993 I R 27/92, BFHE 171, 198, BStBl II 1993, 637; vom 5. Oktober 1999, VII R 25/98, BFH/NV 2000, 235, sowie BFH-Beschluss vom 9. Januar 1990 VII B 127/89, BFH/NV 1990, 473). Auch eine Zurückverweisung an das FG nach § 116 Abs. 6 FGO hätte eine abschließende Sachentscheidung durch das FG eröffnet.

4. Da die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, und dem Erinnerungsführer die Kosten gemäß § 135 Abs. 2 FGO auferlegt worden sind, sind die Gebühren nach Nr. 3402 (Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) der Anlage 1 zu § 11 GKG a.F. zutreffend festgesetzt.

5. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG a.F.).

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