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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.04.2008
Aktenzeichen: IX E 3/08
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 21 | |
GKG § 21 Abs. 1 | |
GKG § 66 | |
GKG § 66 Abs. 1 |
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 XI B 143/07 hat der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) als unzulässig verworfen, weil diese die Beschwerde nicht durch eine zur Vertretung vor dem BFH berechtigte Person oder Gesellschaft haben einlegen lassen. Nach dem Beschluss haben die Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Mit Kostenrechnung vom 21. Januar 2008 KostL 2613/07 setzte die Kostenstelle des BFH die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH in Höhe von 392 € an.
Hiergegen wenden sich die Kostenschuldner mit ihren Schreiben vom 9. Februar und 19. März 2008. Sie machen geltend, in ihrem als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom 25. Oktober 2007 sei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass dieses nur als Anfrage an den BFH mit der Bitte um Aufklärung gedacht gewesen sei, ob dieser an der Notwendigkeit des Vertretungszwangs festhalte. Diese Anfrage sei vom BFH ignoriert worden. Der Beschluss vom 17. Dezember 2007 verstoße gegen Vorschriften der Zivilprozessordnung und der Finanzgerichtsordnung (FGO). Deshalb sei die Kostenrechnung wegen unzutreffender Sachbehandlung aufzuheben.
Der Kostenbeamte des BFH hat die Kostenschuldner mit Schreiben vom 15. Februar 2008 darauf hingewiesen, dass er ihr Vorbringen als Rüge einer unzutreffenden Sachbehandlung i.S. von § 21 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Form einer Erinnerung behandeln und dem Senat zur Entscheidung vorlegen werde.
Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
II. 1. Das Vorbringen der Kostenschuldner gegen die unanfechtbare Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist als Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 21 GKG auszulegen. Wird ein solcher Antrag nach Ergehen der Kostenrechnung gestellt, ist er als Erinnerung i.S. des § 66 GKG zu behandeln (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, BFH/NV 2005, 717, m.w.N.).
2. Die von den Kostenschuldnern persönlich erhobene Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG ist zulässig; für sie besteht kein Vertretungszwang (z.B. BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92, m.w.N.).
3. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 717, m.w.N.). Derartige Einwendungen haben die Kostenschuldner nicht vorgebracht.
4. Einwendungen gegen die dem Kostenansatz zugrunde liegende Entscheidung des BFH über die Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache können mit der Erinnerung nicht geltend gemacht werden (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2005 IX E 4/05, BFH/NV 2006, 342, m.w.N.).
5. Soweit die Kostenschuldner begehren, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, ist die Erinnerung unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (Abs. 1 Satz 1) oder wenn die Einlegung der unzulässigen Beschwerde auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht hätte (Abs. 1 Satz 3).
a) Im Gegensatz zur Auffassung der Kostenschuldner hat der BFH die Sache nicht falsch behandelt. Die Kostenschuldner haben mit ihrem an den BFH adressierten Schreiben nach dessen eindeutigem Wortlaut gegen das Urteil der Vorinstanz Beschwerde eingelegt. Ihre Bitte um einen Hinweis, falls der BFH die Inanspruchnahme eines Steuerberaters für notwendig halte, ändert daran nichts. Da sich zur Einlegung und Begründung der Beschwerde jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder eine andere zur Vertretung vor dem BFH berechtigte Person oder Gesellschaft vertreten lassen muss (§ 62a FGO), war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen mit der Folge, dass die Kosten dem Kostenschuldner aufzuerlegen waren.
b) Das persönliche Erheben der Nichtzulassungsbeschwerde hat auch nicht auf einer unverschuldeten Unkenntnis der Kostenschuldner beruht. Sie berufen sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht darauf, dass ihnen ein Hinweis auf den Vertretungszwang hätte erteilt werden müssen. Ein solcher ist unmissverständlich in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung enthalten. In dieser ist erläutert, dass sich jeder Beteiligte bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde durch eine zur Vertretung vor dem BFH berechtigte Person oder Gesellschaft vertreten lassen muss.
c) Gelegenheit zur Rücknahme der unter Nichtbeachtung des Vertretungszwangs eingelegten Beschwerde, um den Ansatz geringerer Gerichtskosten zu erreichen, hat die Geschäftsstelle des XI. Senats des BFH den Kostenschuldnern mit Schreiben vom 12. November 2007 gegeben.
6. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ende der Entscheidung
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