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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.04.2003
Aktenzeichen: IX E 4/03
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 1 Satz 1
GKG § 59 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die von den Kostenschuldnern und Erinnerungsführern (Erinnerungsführer) erhobene Klage auf Änderung der gegen die Erinnerungsführer erlassenen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre (1986 bis 1989 und 1992) als unbegründet ab. Das FG ließ die Revision nicht zu. Die von den Erinnerungsführern eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 4. Dezember 2002 IX B 125/02 als unbegründet zurück und legte den Erinnerungsführern die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.

Mit der Kostenrechnung vom ... setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) gegen die Erinnerungsführer die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH in Höhe von ... ? an.

Mit der Erinnerung machen die Erinnerungsführer geltend, der Streitwert sei gegenüber der Erinnerungsführerin entsprechend der Aufteilung der Steuerschuld durch das Finanzamt im Schreiben vom 18. November 2002 aufzuteilen, so dass sie nicht die volle Gebühr schulde. Ferner lasse sich der ermittelte Streitwert von ... ? den Akten nicht entnehmen und sei deshalb nicht gerechtfertigt.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entscheidet das Gericht über Erinnerungen des Kostenschuldners oder des Vertreters der Staatskasse "gegen den Kostenansatz". Hieraus folgt, dass im Erinnerungsverfahren nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden können, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit des dem Kostenansatz zugrunde liegenden Urteils oder Beschlusses (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. November 1999 IX E 7/99, BFH/NV 2000, 727, m.w.N., und vom 3. November 1997 XI E 3/97, BFH/NV 1998, 486). Letztere sind vielmehr sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend (BFH-Beschluss vom 9. August 1988 VII E 4/88, BFHE 154, 307, BStBl II 1989, 46).

Die Erinnerungsführer können nach diesen Maßstäben die Erinnerung nicht darauf stützen, die Erinnerungsführerin sei beim Ansatz der Gerichtsgebühren für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 GKG als Gesamtschuldnerin für die Kosten herangezogen worden. Der Senat hat die Kosten den Beschwerdeführern (Erinnerungsführer) in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2002 IX B 125/02 gemeinsam auferlegt. Eine Anfechtung dieser Entscheidung mit der Erinnerung ist nicht zulässig (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 154, 307, BStBl II 1989, 46).

2. Der Streitwert von ... ?, den die Kostenstelle des BFH ihrer Kostenrechnung vom ... zugrunde gelegt hat, ist nicht überhöht.

Zum Zwecke der Berechnung von Gerichtskosten ist der Streitwert im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Im Streitfall haben die fachkundig vertretenen Erinnerungsführer im finanzgerichtlichen Verfahren die Änderung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide und die Festsetzung der Einkommensteuer jeweils auf 0 DM beantragt. Der Streitwert war deshalb mit der Summe der festgesetzten Steuer anzusetzen. Die Kostenstelle hat im Übrigen zu Recht für das gemeinschaftliche Beschwerdeverfahren der Erinnerungsführer einen einheitlichen Streitwert gebildet (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Januar 1996 VIII E 1/96, BFH/NV 1996, 575 --zur Bildung eines Gesamtstreitwerts bei objektiver Klagehäufung--).

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).

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