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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.10.2005
Aktenzeichen: IX E 4/05
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 21 Abs. 1 | |
GKG § 66 |
Gründe:
Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.
Solche Einwendungen enthalten auch die als Begründung beigefügten "Anträge" an oberste Organe des Bundes nicht. Soweit die Erinnerungsführer die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses des Bundesfinanzhofs --BFH-- rügen, können sie damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. April 2003 IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084; vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539).
2. Eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 GKG (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2002 I E 1/02, BFH/NV 2003, 333, m.w.N.) ist nicht ersichtlich.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ende der Entscheidung
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