Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.06.2008
Aktenzeichen: IX E 4/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe:
Die Erinnerung ist unbegründet; der Streitwert wurde zutreffend ermittelt. Zur Berechnung von Gerichtskosten ist der Streitwert im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--). Hier hatte der Kläger Eigenheimzulage für die Jahre 2006 bis 2009 beantragt. Deshalb ist der Streitwert --wie geschehen-- mit viermal 2812 € (jährlich beantragte Eigenheimzulage) anzusetzen (vgl. zum Streitwert bei Eigenheimzulage Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 245). Hierfür hat keinerlei Bedeutung, dass das Finanzgericht die Verfahrensgebühr nach dem Mindestwert (§ 63 Abs. 1 Satz 4, § 52 Abs. 4 GKG) bemessen hat; denn dies geschah lediglich vorläufig (§ 63 Abs. 1 Satz 4 GKG).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.