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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.07.2003
Aktenzeichen: IX E 5/03
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 4
GKG § 11 Abs. 2 Satz 4
GKG § 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom ... hat der Senat die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das von ihnen angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) mit entsprechender Kostenfolge als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom 9. April 2003 setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zunächst --auf der Grundlage eines Streitwerts von 36 034 €-- in Höhe von 798,50 € (einschließlich Schreibauslagen in Höhe von 2,50 €) an. Auf die dagegen eingelegte Erinnerung setzte die Kostenstelle im Wege der Berichtigung mit Kostenrechnung vom 4. Juni 2003 die Gerichtskosten mit 738 € an, weil der Streitwert nur 31 578 € (= 61 762 DM) betrage.

Die Erinnerungsführer beantragen, die Kostenrechnung --unter Herabsetzung des Streitwerts auf 23 046,76 €-- zu reduzieren. Dieser Betrag entspreche der für die Streitjahre geltend gemachten Steuernachforderung.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Die von der Kostenstelle des BFH angesetzte Gebühr ergibt sich auf der Grundlage des Streitwerts aus Nr. 3402 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 Satz 4 GKG.

Entgegen der Ansicht der Erinnerungsführer ist der dem Kostenansatz nach Maßgabe des § 13 GKG zugrunde zu legende Streitwert nicht mit 23 046,76 € festzusetzen.

Ist --wie im Streitfall-- die Höhe der Einkommensteuer streitig, bestimmt sich der Streitwert des Verfahrens nach der Differenz zwischen festgesetztem und begehrtem Steuerbetrag (BFH, Beschluss vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819), im Streitfall mithin nach der Differenz zwischen der (ohne Berücksichtigung der streitigen Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung) festgesetzten Einkommensteuer einerseits und derjenigen Einkommensteuer, die sich unter (vollständigem) Ansatz der von den Erinnerungsführern erklärten (und vom Finanzamt nur im Veranlagungszeitraum 1998 teilweise berücksichtigten) Werbungskostenüberschüsse andererseits ergibt: ...

Auf der Grundlage des danach zu berücksichtigenden Streitwerts von 61 762 DM (= 31 578,41 €) ergibt sich die von der Kostenstelle ermittelte Gebühr von (2 x 369 € =) 738 € (Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses i.V.m. Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG).

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).

Ende der Entscheidung

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