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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.06.2009
Aktenzeichen: IX E 6/09
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatten beim Finanzgericht (FG) ausweislich des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils erfolglos beantragt, "die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1999 wegen Nichtigkeit aufzuheben". Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Erinnerungsführer wegen Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 12. Dezember 2008 IX B 171/08 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hatten danach die Erinnerungsführer zu tragen.
Gegen die Kostenrechnung vom 3. Februar 2009 KostL 2606/08 (IX R 171/08), der ein Streitwert in Höhe von 56 985 EUR zu Grunde gelegt wurde, legten die Erinnerungsführer unter dem 5. Februar 2009 Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ein und führten aus, als Streitwert seien lediglich 13 657,63 EUR anzusetzen. Im Verfahren erster Instanz sei die Feststellung der Teil nichtigkeit der angefochtenen Bescheide beantragt worden; daher sei der Streitwert lediglich aus den für nichtig erachteten Teilen der maßgeblichen Steuerbescheide zu errechnen. Die Kostenstelle des BFH wies die Erinnerungsführer in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2009 darauf hin, dass der im finanzgerichtlichen Verfahren gestellte und für die Streitwertbestimmung maßgebliche Klageantrag ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung bei dem FG und dem Tatbestand des FG-Urteils auf die Aufhebung der (gesamten) Bescheide wegen Nichtigkeit gerichtet war.
II.
Die Erinnerung ist unbegründet. Der Streitwert von 56 985 EUR, den die Kostenstelle des BFH ihrer Kostenrechnung vom 3. Februar 2009 zugrunde gelegt hat, ist zutreffend ermittelt worden.
Der Streitwert des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde entspricht regelmäßig dem Streitwert des vorangegangenen Klageverfahrens. Hiervon ist auch im Streitfall auszugehen. Maßgebend ist der im Urteil des FG wiedergegebene Klageantrag, wie er in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt worden ist (BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2006 VIII E 5/06, BFH/NV 2006, 2267; vom 9. August 2000 III E 1/98, BFH/NV 2001, 604).
Die Erinnerungsführer haben in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1999 wegen Nichtigkeit aufzuheben. Streitwert war daher die volle für die Streitjahre festgesetzte Einkommensteuer, welche die Kostenstelle zutreffend mit 111 454 DM (entspricht 56 985 EUR) ermittelt hat. Auf eine gegebenenfalls abweichende Antragstellung in einem früheren Verfahrensstadium --etwa im Einspruchsverfahren oder in der Klageschrift-- kommt es nicht an.
Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich auch der Antrag, nach § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen (BFH-Beschluss vom 22. November 2007 X E 11/07, BFH/NV 2008, 246, m.w.N.).
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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