Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.05.2002
Aktenzeichen: IX K 1/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, StBerG
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 116 | |
FGO § 134 | |
ZPO § 579 | |
ZPO § 580 | |
ZPO § 578 f. | |
StBerG § 3 Nr. 1 | |
StBerG § 3 Nr. 2 | |
StBerG § 3 Nr. 3 |
Gründe:
Die Revision des Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) hat der Senat mit Beschluss vom 13. November 2001 als unzulässig verworfen. Die Revision war weder vom FG noch vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen worden; sie erfüllte auch nicht die Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision gemäß § 116 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.).
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seinem als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichneten Schreiben vom 21. Dezember 2001. Er macht geltend, der Beschluss des Senats sei aus den im Schreiben vom 21. Dezember 2001 dargelegten Gründen nichtig.
Das Begehren des Antragstellers, mit dem er offensichtlich die Wiederaufnahme des durch den angegriffenen Senatsbeschluss rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens anstrebt, ist als Wiederaufnahmeantrag gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 578 f. der Zivilprozessordnung (ZPO) zu werten.
Der Antrag ist unzulässig. Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) oder von einer durch vorgenannte Personen tätigen Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 StBerG als Bevollmächtigen vertreten lassen (§ 62a FGO). Dies gilt auch für einen beim BFH zu stellenden Wiederaufnahmeantrag (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 17. September 1976 VI K 1/76, BFHE 122, 1, BStBl II 1977, 501; BFH-Beschlüsse vom 7. August 1997 VII K 2, 3, 4 und 5/97, BFH/NV 1998, 348). Da es im Streitfall an einer ordnungsgemäßen Vertretung fehlt, ist der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers unwirksam. Auf die Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO kommt es bei dieser Sachlage nicht an.
Im Übrigen hat der Antragsteller in seinem Wiederaufnahmeantrag auch keine Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe i.S. von §§ 579, 580 ZPO schlüssig dargetan.
Da sich der Wiederaufnahmeantrag gegen einen rechtskräftigen, das Revisionsverfahren abschließenden Beschluss richtet, ist über ihn ebenfalls durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 121 i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 2 FGO; z.B. BFH-Beschluss vom 13. Februar 1986 III K 1/85, BFHE 145, 500, BStBl II 1986, 415).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.