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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.07.2002
Aktenzeichen: IX K 1/02 (1)
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 107 f.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Mai 2002 ... die vom Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) begehrte Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens IX R ... abgelehnt. Der Antragsteller beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 20. Mai 2002 die Berichtigung des Tatbestandes dieses Beschlusses. Zur Begründung machte er geltend, der Senat habe die Prozesshandlungen des Antragstellers unzutreffend ausgelegt.

Der Antrag ist unzulässig, weil sich der Antragsteller nicht durch einen vor dem Bundesfinanzhof (BFH) postulationsfähigen Bevollmächtigten hat vertreten lassen (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Vertretungszwang gilt auch für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung durch den BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 18. August 1988 IX S 5/88, BFH/NV 1990, 181; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 62a Rz. 14). Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass im Streitfall keine Gründe für eine Berichtigung des Tatbestandes des Beschlusses vom 10. Mai 2002 ... gemäß § 107 f. FGO ersichtlich sind.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. Beschluss in BFH/NV 1990, 181, m.w.N.).

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