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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 30.10.2002
Aktenzeichen: IX R 103/00
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer einer Ferienwohnung auf der Insel Y, die er im Streitjahr (1996) ohne Selbstnutzung über eine Vermietungsagentur an wechselnde Feriengäste vermieten ließ. Die Gemeinde X zog den Kläger mit einem Betrag von 800 DM zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer heran.

In seiner Einkommensteuererklärung des Streitjahres machte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Ferienwohnung einen Werbungskostenüberschuss von 3 139 DM geltend, den der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) um die Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer kürzte.

Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Wie sich aus dem Veranlagungsbescheid 1996 der Gemeinde X ergebe, knüpfe die Zweitwohnungssteuer an die ortsübliche Durchschnittsmiete an und nicht an die Selbstnutzung der Wohnung durch den Kläger. Sie gehöre deshalb wie andere Aufwendungen (z.B. die Grundsteuer) zu den --gegebenenfalls nur mit dem auf die Vermietung entfallenden Anteil zu berücksichtigenden-- Kosten der Wohnung und sei im Streitfall voll abziehbar, da die Ferienwohnung ohne Selbstnutzung ganzjährig zum Vermieten zur Verfügung gestanden habe. Das Urteil ist in Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (DStRE) 2001, 851 veröffentlicht.

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 9, § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).

Das FA macht geltend, da "auslösendes Moment" der Zweitwohnungssteuer die (in den Bereich der privaten Verwendung des erzielten Einkommens fallende) Besteuerung der persönlichen Lebensführung sei, bestehe kein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Steuer und Vermietung.

Der Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend die Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Ferienwohnung beurteilt.

1. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 2001 IX R 24/98, BFH/NV 2002, 905, m.w.N.). Hierzu gehört --wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 15. Oktober 2002 IX R 58/01, BFH/NV 2003, 377 entschieden hat-- auch die vom Inhaber einer Ferienwohnung gezahlte Zweitwohnungssteuer, wenn sie auf Zeiträume entfällt, in denen die Ferienwohnung an wechselnde Feriengäste vermietet oder hierzu bereitgehalten wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Gründe des Urteils IX R 58/01.

2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG im Streitfall zutreffend die vom Kläger gezahlte Zweitwohnungssteuer in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus der Vermietung der Ferienwohnung berücksichtigt. Nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) hat der Kläger die Ferienwohnung im Streitjahr ausschließlich durch Vermietung an Feriengäste genutzt.

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